Sonderregelungen wegen Pandemie verlängert bis 31.03.2022

Inzwischen hat sich die pandemische Lage wieder verändert. Nach einer Beruhigung im Sommer ist jetzt im Herbst ein starkes Infektionsgeschehen zu bepobachten. Es ist immer noch nicht vorbei. Deshalb hat sich der Gesetzgeber entschieden, die ursprünglich bis zum 31.12.2021 geltenden Sonderregelungen bis zum 31.03.2022 zu verlängern. Was das für Sie heißt, erfahren Sie, wenn Sie weiterlesen.

Beratungsbesuch kann digital erfolgen

Bezieher von Pflegegeld sind nach § 37 Abs. 3 SGB XI zu regelmäßigen Beratungsbesuchen verpflichtet. Normalerweise müssen die Beratungsbesuche im Rahmen eines Hausbesuches erfolgen. Wegen der Pandemie dürfen die Besuche bis zum 31.03.2022 auch digital, das heißt, telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Dies soll aber nur auf Wunsch des Versicherten erfolgen.
Diese Regelung dient dem Infektionsschutz. Denn der Pflegebedürftige und die Pflegepersonen haben so die Möglichkeit, Kontakte weiterhin auf das Notwendigste zu beschränken.

Begutachtung des Pflegegrades

Die Begutachtung im Rahmen eines Antrages auf Anerkennung oder Erhöhung eines Pflegegrades erfolgt normalerweise im Rahmen eines persönlichen Hausbesuches einer  Gutachter:in des Medizinischen Dienstes.
Bis zum 31.03.2022 können die Begutachtungen der Pflegebedürftigkeit digital erfolgen. Das heißt, die Begutachtung erfolgt dann nach Aktenlage und telefonsicher Befragung der Verischerten und Pflegeperson. Ob die Begutachtung persönlich oder telefonisch durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Gutachter:in.

Keine weitere Fristverlängerung beim Entlastungsbetrag

Die nicht genutzten und damit angesparten Beträge für Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2019 und 2020 können von Pflegebedürftigen aller Pflegegrade aufgrund einer Fristverlängerung noch bis zum 31.12.2021 genutzt werden.

Die Entlastungsleistungen aus 2021 verfallen allerdings wieder regulär, also am 30.06.2022.

Nutzung der Nachbarschaftshilfe ohne Qualifikationsnachweis

Für die Erstattung von Leistungen der Nachbarschaftshilfe (NRW) im Rahmen des Entlastungsbetrages, die während der Pandemie erbracht wurden, muss bis zum 31.03.2022 kein Nachweis einer geeigneten Qualifizierung erbracht werden.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 € monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelungen einsetzen. Damit soll ihnen ermöglicht werden, corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.

Kurzfristige Arbeitsbefreiung

Der Anspruch auf kurzfristige Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Tagen bei plötzlich aufgetretener Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen wurde während der Pandemie auf 20 Tage erhöht. Auch der Zahlungszeitraum des Pflegeunterstützungsgeldes wurde entsprechend auf 20 Tage erhöht. Diese Regelung wurde ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert.