Pflegehilfsmittel

Gemäß § 40 SGB XI stellen die Pflegekassen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen oder zur Ermöglichung einer selbständigen Lebensführung den Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Pflegehilfsmittel besteht unabhängig vom Pflegegrad.
Für die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln ist keine ärztliche Bescheinigung (Rezept) notwendig. Es genügt eine Mitteilung des Pflegebedürftigen (oder seiner Angehörigen) über den Bedarf an die Pflegekasse.

Im Rahmen der häuslichen Pflege haben Pflegebedürftige also einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Diese sollen vorrangig pflegerische Tätigkeiten erleichtern, Beschwerden lindern oder die eigenständige Lebensführung der Pflegebedürftigen unterstützen.

Pflegehilfsmittel können zum Verbrauch bestimmte Mittel oder technische Produkte sein, die den Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen zustehen.

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Im Hilfsmittelverzeichnis der Kranken- und Pflegekassen sind die Pflegehilfsmittel aufgeführt, die von der Kranken- und Pflegekasse übernommen werden müssen. Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs sowie Medikamente sind hier nicht gemeint.

Im Hilfsmittelverzeichnis wird nach Produktgruppen unterschieden, d.h. es gibt Pflegehilfsmittel:

  • zur Erleichterung der Pflege
  • zur Körperpflege/Hygiene
  • zur selbständigen Lebensführung/Mobilität
  • zur Linderung von Beschwerden und
  • zum Verbrauch bestimmte und sonstige.

In den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung heißt es u.a.:

“Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit, voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern und
  • sofern sie von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt sind
Beantragung von Pflegehilfsmitteln

Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt.
Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen. Der Versicherte leistet eine Zuzahlung von 10%, höchstens jedoch 30,00 € pro Quartal (entfällt, wenn das Hilfsmittel leihweise überlassen wird).
Eine Kostenerstattung für Hilfsmittel wegen einer Krankheit oder Behinderung erfolgt auch durch die Krankenversicherung.
Darüber, ob und in welchem Umfang im einzelnen die Kosten für Hilfsmittel übernommen werden, informieren Pflege- und Krankenkassen, Pflegeberatungen und Sanitätsfachgeschäfte.

Tipp:

Wenn der Gutachter bei der Begutachtung des Pflegegrades ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel im Gutachten empfiehlt, gilt dieses als erforderlich und die Kasse muss dieses Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

Welche Pflegehilfsmittel gibt es?

Technische Pflegehilfsmittel sind z.B. Pflegebetten, Gehwagen, Rollstuhl, Toilettenstuhl, orthopädische Hilfsmittel wie Prothesen und vieles andere. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind vor allem Hygieneartikel, z.B. Betteinlagen, Inkontinenzeinlagen, Hände- oder Fläschendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe usw.

Der Gesetzgeber unterscheidet neben  Hilfsmitteln auch Heilmittel. Heilmittel sind persönlich erbrachte medizinische Leistungen, wie bspw. Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie usw.
Heilmittel unterliegen der Budgetierung, während Hilfsmittel nicht der Budgetierung unterliegen.

 

 

Tipp

Im Rahmen meiner Pflegeberatung erhalten Sie individuelle Tipps, wie Sie die Pflegesituation Zuhause durch den Einsatz von Hilfsmitteln erleichtern und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen verbessern können.

ICH BIN FÜR SIE DA!

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Ich helfe Ihnen, Ihre Ansprüche und Rechte gegenüber Ihrer Pflegeversicherung durchzusetzen!