Kurzfristige Arbeitsbefreiung und Pflegeunterstützungsgeld jetzt jährlich nutzbar

 

Bei einer akuten Pflegesituation, in der eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sichergestellt werden muss, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage ihrer Arbeit fernzubleiben (§ 2 PflegeZG).

Die Arbeitnehmerin ist jedoch verpflichtet, der Arbeitgeberin ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung unverzüglich, also unmittelbar nach Eintritt der akuten Situation, mitzuteilen. Die Mitteilung kann formlos erfolgen. Es ist aber ratsam, dies schriftlich zu tun, damit Sie einen Nachweis der Mitteilung haben.

Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich

Um die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Pflegegrad festgestellt wurde. Zwingende Voraussetzung ist aber, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. Dies könnte bspw. auch durch einen Arzt oder formlos vom Medizinischen Dienst bestätigt werden.

Diesen Anspruch haben alle Arbeitnehmerinnen, unabhängig von der Größe des Unternehmens ihrer Arbeitgeberin. Während der 10tägigen Freistellung muss die Arbeitgeberin kein Gehalt zahlen. Um diesen Lohnausfall zu kompensieren, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld. Die Konditionen zum Pflegeunterstützungsgeld sind in § 44a Absatz 3 SGB XI geregelt. Diese Lohnersatzleistung muss bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden.

Diese unbezahlte Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen kann ab 1. Januar 2024 jährlich je pflegebedürftiger Person genutzt werden.
Bisher war der Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt.