Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI weiterhin per Video möglich

 

Die Möglichkeit, die bei Pflegegeldbezug gesetzlich vorgeschriebenen Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei jedem zweiten Mal wahlweise auch per Videokonferenz durchzuführen, war bis zum 30.06.2024 beschränkt. Nun wurde diese Frist bis zum 31.03.2027 verlängert. Das heißt, in den nächsten zweidreiviertel Jahren ist es weiterhin möglich, jeden zweiten Beratngsbesuch nach § 37 SGB XI als Videokonferenz durchzuführen.
Für die Betroffenen, aber auch für die durchführenden Dienste, ist diese Regelung eine Erleichterung.

 

Die Beratungsbesuche sind bei Bezug von Pflegegeld für Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 einmal im Halbjahr und für den Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 einmal im Quartal vorgeschrieben. Werden diese Fristen nicht eingehalten, wird das Pflegegeld zunächst gekürzt und nachdem einer Erinnerung durch die Kasse nicht gefolgt wurde, wird die Leistung auf Pflegesachleistungen umgestellt.

Diese Fristverlängerung ist im Bundesgesetzblatt vom 30.05.2024 zum „Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung“ (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) unter Artikel 4 zu finden und wurde am 04.06.2024 verkündet.
Damit tritt diese Regelung fristgerecht am 01.07.2024 in Kraft, so dass das Verfahren nahtlos weitergführt werden kann.

Zu beachten ist, dass der erste Beratungsbesuch immer persönlich erfolgen muss. Danach können die Beratungsbesuche im Wechsel per Videokonferenz und als persönlicher Besuch durchgeführt werden.