Das bringt Ihnen die Pflegereform ab 2022

Die aktuelle Pflegereform ist kein großer Wurf. Die Pflege durch Angehörige und nahestehende Personen stehen absolut nicht im Mittelpunkt. Es werden nur Leistungen erhöht, die durch professionelle Anbieter erbracht werden. Damit verfehlt die Regierung ihr  selbst gesetztes Ziel, alle Leistungen der Pflegeversicherung an die Preisentwicklung anzupassen.
Lesen Sie nachfolgend, was sich genau ändert.

Erhöhung der Pflegesachleistungen

Mit den Pflegesachleistungen können Sie die Hilfen eines Pflegedienstes finanzieren. Sie beinhalten Leistungen der Körperpflege, zur Unterstützung bei der Mobilität und der Ernährung sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad. Die Leistungen werden – wie in der Übersicht dargestellt – ab nächstem Jahr um 5 % erhöht.

Übersicht über die Erhöhungeb der Pflegesachleistungen
  2021 2022
Pflegegrad 1 125 € 125 €
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

Hinweis: Das Pflegegeld und der Zuschuss zur Tagespflege werden leider nicht erhöht.

Erhöhung des Kurzzeitpflegebudgets

Wenn Ihr Angehöriger wegen Urlaub oder aus anderen Gründen in die Kurzzeitpflege möchte oder muss, steht ihm im Jahr ein Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 1.612,00 € zu. Dieser Betrag erhöht sich ab 2022 auf bis zu 1.774,00 € pro Jahr.

Der Zuschuss für die Kurzzeitpflege kann mit den Mitteln aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Die Verhinderungspflege wird mit bis zu 1.612,00 € jährlich erstattet. Daher stehen Ihnen für die Kurzzeitpflege in Kombination mit der Verhinderungspflege ab 2022 maximal 3.386,00 € pro Jahr zur Verfügung.

Neuerung bei den Hilfsmitteln

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, wie etwa ein Pflegebett, können ab dem 01.01.2022 auch von einer Pflegefachkraft empfohlen werden. Diese Empfehlung ersetzt dann eine Verordnung des Arztes. Pflegefachkräfte erhalten damit eine Verordnungskompetenz für (Pflege-)Hilfsmittel. Dies betrifft zum einen Fachkräfte von Pflegediensten. Zum anderen auch Pflegefachkräfte, die den verpflichtenden Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen.

Die schriftliche Empfehlung der Fachkraft reichen Sie zusammen mit einem formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse ein. Diese Neuerung wird bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln eine erhebliche Erleichterung für Sie sein.

Entbürokratisierung bei Entlastungsbetrag

Wenn Sie die ungenutzten Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umwandeln möchten, müssen Sie vorher einen Antrag stellen. Ab Januar 2022 ist dies nicht mehr erforderlich. Sie können dann nach Erbringung der Leistung entscheiden, ob Sie eine Umwandlung des Entlastungsbetrages wünschen. Das heißt, Sie können erst einmal die Entlastungsleistungen nutzen und dann entscheiden, in welchem Umfang (im Rahmen der 40 %) Sie die Umwandlung der Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen möchten. Dies können SIe dann nachträglich beantragen.

Nehmen Sie diese nachträgliche Variante in Anspruch, wird der Erstattungsanspruch mit dem Pflegegeld, das Sie bereits erhalten haben, verrechnet. Das heißt, das zu viel gezahlte Pflegegeld wird von Ihrem Erstattungsanspruch abgezogen.

Verhinderungspflege wird nicht erhöht

Der Erstattungsbetrag für die Verhinderungspflege bei den Pflegegraden 2 bis 5 wird nicht erhöht. Viele Pflegebedürftige nutzen keine Kurzzeitpflege und stocken derzeit mit 50 % (806 €) der ungenutzten Kurzzeitpflege den Betrag für die Verhinderungspflege auf. Leider erhöht sich dieser Betrag nicht! Der Anteil der Kurzzeitpflege, der umgewidmet werden kann, wurde im Gesetz auf 806,00 € festgeschrieben.

Kostendämpfung im Pflegeheim

Pflegebedürftige im Pflegeheim müssen zu den pflegebedingten Aufwendungen einen für jedes Heim einheitlichen Eigenanteil zahlen. Ab 2022 wird dieser Eigenanteil in Anlehnung an die Verweildauer im Heim wie in der Übersicht dargestellt abgesenkt.

Übersicht: Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils
Verweildauer im Heim Prozentuale Absenkung
erste 12 Monate 5 %
ab 13. Monat – 24. Monat 25 %
ab 25. Monat – 36. Monat 45 %
ab dem 37. Monat 70 %

Beispiel: Bei der Absenkung eines Eigenanteils von 700 € muss im 1. Jahr ein Eigeneanteil von 665 € gezahlt werden, im 2. Jahr 525 €, im 3. Jahr 385 € und ab dem 4. Jahr 210 €.