Nutzen Sie einen Entlastungsdienst

Der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich steht jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad zu. Genutzt werden kann, er bspw. für niedrigschwellige Entlastungs- und Betreuungsdienste. Diese bieten sowohl Pflegedienste wie auch auf Entastung und Betreuung spezialisierte Dienste an. Mit dem Entastungsbetrag soll es Pflegebedürftigen ermöglicht werden, länger in der eigenen Wohnung zu leben. Er kann daher sowohl für den Pflegebedürftigen, etwa für Betreuungsleistungen, wie auch zur Entlastung der Pflegeperson eingesetzt werden.

 

Wichtiger Baustein bei der Entlastung von Angehörigen

Ziel der Entlastungs- und Betreuungsdienste ist es, pflegende Angehörige zeitlich zu entlasten und zu unterstützen. Als Angebote kommen infrage:

  • die stundenweise Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen in seiner Wohnung und / oder im Rahmen von Betreuungsgruppen,
  • eine, die vorhandenen Fähigkeiten stärkende und stabilisierende Alltagsbegleitung,
  • Unterstützung der Pflegeperson bei der Bewältigung des Pflegealltags, etwa durch Beratung im Umgang mit herausforderndem Verhalten des Pflegebedürftigen,
  • Dienstleistungen und organisatorische Hilfestellungen, wie etwa Botengänge, Einkauf und hauswirtschaftliche Hilfen.

Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag auch genutzt werden, um bspw. den Eigenanteil bei der Tages- oder Kurzzeitpflege für Unterkunft und Verpflegung zu begleichen.

Der Entlastungs- und Betreuungsdienst muss von der Pflegekasse anerkannt sein, um Leistungen nach § 45 b Sozialgesetzbuch (SGB) XI zu erbringen. Nur dann erstattet die Pflegekasse die Kosten für den Dienst. Der Höchststundensatz ist gesetzlich geregelt und darf aktuell (2021) 34,50 € betragen.

Hinweis: Der Entlastungsbetrag darf nicht für Leistungen der Körperpflege (Pflegesachleistungen) eingesetzt werden. Eine Ausnahme bilden Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die den Entlastungsbetrag auch für Pflegesachleistungen einsetzen dürfen.

Vorteile einer Betreuung in der Wohnung

Regelmäßige Kontakte und unterstützende Angebote eines Betreuungsdienstes können dabei helfen, dass der Pflegebedürftige länger in der eigenen Wohnung bleiben kann. Der Pflegebedürftige wird gefördert und hat mit seinen Einschränkungen vertraute Ansprechpartner. Zudem ist der Zugang zu Demenzerkrankten in der eigenen Wohnung oft leichter als in einer fremden Umgebung.
Die geschulten Mitarbeiter von Betreuungsdiensten erkennen zudem zusätzlichen Versorgungsbedarf und können dazu auch beraten.

Im Grunde profitieren Pflegeperson und Pflegebedürftiger gleichermaßen:

  • Es gibt keine Fahrzeit zu einer externen Gruppe.
  • Zu Beginn der häuslichen Betreuung kann die Pflegeperson dabeibleiben und sehen, ob der Pflegebedürftige sich wohlfühlt.
  • Es besteht eine größere Kontrolle, ob die Betreuungsperson passt oder vielleicht gewechselt werden muss.
  • Die Zeiten und Termine können im Gegensatz zu einer Betreuungsgruppe individuell vereinbart werden. Die Betreuungszeiten können auf den persönlichen Bedarf abgestimmt werden. Das bietet auch die Gelegenheit für die Pflegeperson, sich mit Bekannten zu treffen, zur Massage zu gehen oder z. B. einen VHS-Kurs zu besuchen.
  • Die Pflegeperson hat einen kompetenten Gesprächspartner für Probleme mit dem Pflegebedürftigen, der Pflege und der Versorgung.

Darüber hinaus gibt es weitere Vorteile, wie etwa, dass

  • der Pflegebedürftige sich zu Hause in seiner vertrauten Umgebung besser zurechtfindet.
  • durch die häusliche Betreuung Abwechslung in den Alltag des Pflegebedürftigen kommt, wodurch auch eine Stärkung des Selbstwertgefühls und der selbst empfundenen Kompetenzen stattfindet.
  • immer die gleiche Betreuungsperson kommt, was es erleichtert, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen.

Die Kosten übernimmt die Pflegeversicherung

Der Versicherte kann wählen, ob der Anbieter die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnet oder ob er in Vorleistung geht und bei der Kasse eine Erstattung der Rechnung beantragt.

So erhöhen Sie den Entlastungsbetrag

Neben den 125 € monatlich besteht die Möglichkeit, nicht genutzte Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umzuwandeln. Sie können bis zu 40 % der für den jeweiligen Pflegegrad geltenden, ungenutzten Pflegesachleistung als Entlastungsleistungen nutzen.
Das ist bei Pflegegrad 3 bspw. ein Betrag von monatlich 519 € (1.298 € – 40 % = 519,20 €) zusätzlich.