Ansprüche

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag kann für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden. Auch Betreuungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sind bei einzelnen Kassen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung möglich. Dazu muss der eingesetzte Nachbar i. d. R. einen Pflegekurs absolviert haben.

Zudem kann, wer seinen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausschöpft, davon bis zu 40 % des nicht genutzten Betrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. Der Versicherte kann selbst entscheiden, ob er zuvor den Entlastungsbetrag aufbrauchen oder lieber ansparen möchte.

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige für selbst beschaffte Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird direkt an den Versicherten ausgezahlt. Er kann damit Hilfeleistungen frei einkaufen.

Pflegesachleistung

Die Pflegesachleistungen erbringen Beschäftigte von ambulanten Pflegeeinrichtungen. Sie umfassen die Grundpflege, wie etwa das Waschen und Hilfe bei der Mobilität wie das An- und Auskleiden, sowie im Haushalt.

Auch Entlastungsleistungen können über die Pflegesachleistungen abgerechnet werden. Dazu dürfen max. bis zu 40 % des Höchstbetrages der Pflegesachleistungen genutzt werden.

Der eingesetzte Pflegedienst muss einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen haben.

Tages- und Nachtpflege

Tages- oder Nachtpflege soll die Pflegeperson(en) entlasten und im besten Fall eine Heimaufnahme vermeiden bzw. hinauszögern.  Die Tagespflege kann ohne Anrechnung auf die Sachleistung bzw. das Pflegegeld in Anspruch genommen werden.

Verhinderungspflege

Bei Krankheit oder Erholungsurlaub der Pflegeperson, aber auch in Krisensituationen, werden die Kosten einer Ersatzpflegekraft für längstens 42 Tage im Jahr mit einem Maximalbetrag übernommen.

Wird die Pflege durch eine Pflegekraft übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist (z. B. Kinder, Enkel- und Schwiegerkinder) oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt und nicht gewerbsmäßig pflegt, übernimmt die Pflegekasse den Betrag in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Fahrkosten).

Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen während mindestens 6 Monaten zu Hause gepflegt hat.

Es können also 806 € aus dem Anspruch für Kurzzeitpflege zusätzlich für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Die Verhinderungspflege kann so auf max. 150 % des bisherigen Betrages (also 2.418 EUR) ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Betrag wird auf die Kurzzeitpflege angerechnet.

Hinweis: Während der Verhinderungspflege erhalten Versicherte die Hälfte des bis dahin bezogenen Pflegegeldes weiterhin ausgezahlt. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege (Verhinderung der Pflegeperson unter acht Stunden am Tag), wird das Pflegegeld nicht gekürzt. 

Kurzzeitpflege

 

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht die teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Pflegeheim).

Das gilt für eine Übergangszeit bspw. im Anschluss an eine stationäre Behandlung (Krankenhaus) des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen (auch bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson), in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 56 Tage pro Kalenderjahr beschränkt.

Der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Anspruch auf Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

So kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Betrag wird auf die Verhinderungspflege angerechnet.

Hinweis: Während der Kurzzeitpflege erhalten die Versicherten die Hälfte des bis dahin bezogenen Pflegegeldes weiterhin ausgezahlt.

Wohngruppenzuschuss
Pflegebedürftige, die in Senioren-Wohngemeinschaften oder Pflege-Wohn-Gemeinschaften leben, erhalten monatlich zusätzlich einen pauschalen Zuschlag.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Versicherte haben Anspruch auf Erstattung der Kosten von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie z. B. Einmalhandschuhen, Desinfektionsmittel. Die Pflegekasse erstattet diese Aufwendungen nur nach einem entsprechenden Antrag des Versicherten.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Diese werden übernommen, soweit sie nicht von einem anderen Leistungsträger (bspw. Krankenkasse) gewährt werden. Die Pflegeversicherung ist für die Pflegehilfsmittel zuständig, die die Pflege erleichtern und / oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

Hinweis: Nähere Informationen zum Thema Hilfsmittel erhalten Sie unter dem folgenden Link: Klick!

Zuschuss zur Wohnungsanpassung

Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen pro Gesamtmaßnahme einen Zuschuss zu den Kosten, um das individuelle Wohnumfeld (in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit) zu verbessern. Damit soll die Pflege und der möglichst lange Verbleib im häuslichen Umfeld besser gewährleistet werden. Der Zuschuss wird ohne Prüfung des Einkommens  des Versicherten gewährt, weshalb für den Versicherten auch kein Eigenanteil fällig wird.

Hinweis: Welche Maßnahmen bspw. unter die Wohnungsanpassung fallen können, erfahren Sie hier: Klick!

Rentenversicherung für Pflegepersonen
Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn der oder die Pflegende mindestens 10 Stunden an mindestens zwei Tagen pro Woche pflegt und einer Beschäftigung von bis zu 30 Stunden nachgeht.

Tipp: Der wöchentliche Pflegeaufwand für mehrere Pflegebedürftige kann addiert werden, um dadurch einen Anspruch auf die Rentenbeitragszahlung der Pflegeversicherung zu erlangen. Das heißt, wer bspw. 2 Pflegebedürftige, die in den Pflegegrad 1 eingestuft sind, mit 4 und 6 Stunden wöchentlich unterstützt, kann dafür auch Rentenbeiträge erhalten.

Pflegekurse
Die Pflegekassen bieten für pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende Kurse an, in denen Grundlagen der häuslichen Pflege erworben werden können. Gute Kurse vermitteln auch Kenntnisse über Rücken schonendes Arbeiten. Es besteht für die Pflegeperson auch die Möglichkeit, sich individuell im Haushalt des Pflegebedürftigen schulen zu lassen.

Hinweis: Sie können die individuellen Schulungen, die für Sie kostenlos sind, weil Ihre Pflegekasse bezahlt, auch bei mir buchen. Bitte rufen Sie mich an, damit ich Ihnen näheres dazu erläutern kann.

Arbeitslosenversicherung
Wenn die Pflegeperson unmittelbar vor der Pflegetätigkeit pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung war, etwa durch eine Teilzeitstelle, oder eine Leistung nach dem SGB III, wie z. B. Arbeitslosengeld bezogen hat, hat sie Anspruch auf eine Weiterversicherung. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.
Pflegezeit

Ihr Arbeitgeber muss Sie auf Ihren Wunsch hin und ohne Ankündigungsfrist, wegen der plötzlichen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen 10 Tage von Ihrer Arbeit freistellen. Wer diese kurzfristige Auszeit in Anspruch nimmt, weil er die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, etwa nach einem Schlaganfall, kann eine Lohnersatzleistung für eine bis zu 10-tägige Auszeit vom Beruf erhalten, vergleichbar dem Kinderkrankengeld.
Sie können darüber hinaus eine bis zu 6 Monate dauernde Auszeit für die Pflege (Pflegezeit) beanspruchen. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch. In dieser Zeit wird allerdings kein Gehalt gezahlt. Aber als Pflegender können Sie während dieser Zeit ein zinsloses Darlehen aufnehmen, das in Raten ausgezahlt wird und den Lebensunterhalt sichern soll.
Die Auszeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vorher schriftlich ankündigen. Die Sozialversicherung bleibt jedoch im folgenden Rahmen erhalten: die Beiträge zur Rentenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen, wenn der oder die Pflegende mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt. Die Kranken- und Pflegeversicherung läuft normalerweise über die Familienversicherung weiter. Ist dies nicht möglich, muss sich die oder der Pflegende freiwillig für den Mindestbeitrag versichern, der auf Antrag von der Pflegeversicherung erstattet wird. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse auf Antrag übernommen.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihrem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung in der Pflegezeit nachzukommen. Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz während der Pflegezeit.
Hinweis: Weitere Informationen und einen Link zum Antragsformular für das Darlehen finden Sie hier: Klick!

Familienpflegezeit

Pflegende Angehörige können für 24 Monate die Familienpflege-Teilzeit – ähnlich der Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen, in dem der Pflegewillige arbeitet, mindestens 25 Arbeitnehmer hat. Der Arbeitnehmer muss bei der Familienpflegezeit mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Da sich mit der verkürzten Arbeitszeit ein geringerer Verdienst einhergeht, kann der pflegende Angehörige auch hier ein zinsloses Darlehen beantragen. Auf die Familienpflege-Teilzeit besteht ein Rechtsanspruch, wenn der Arbeitgeber mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt und der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 1 hat.

Hinweis: Wer die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchte, kann die 6-monatige Pflegezeit nicht nutzen.

Hinweis: Weitere Informationen und einen Link zum Antragsformular für das Darlehen finden Sie hier: Klick!

Rehabilitation gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen

Pflegende Angehörige tun sich schwer damit, etwas für sich selbst zu tun, etwa in Kur zu fahren. Seit 2013 sind bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für die pflegenden Angehörigen deren besondere Belange zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, dass pflegende Angehörige die Möglichkeit erhalten, zu ihrer eigenen Rehabilitationsmaßnahme den pflegebedürftigen Angehörigen mitzunehmen. Die Versorgung des Pflegebedürftigen wird dann über die Kurzzeit- und Verhinderungspflege sichergestellt.

Sie können Ihre Pflege auch zusätzlich absichern

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist im Grunde eine “Teilversicherung”. Das heißt, sie deckt in vielen Fällen nicht alle Pflegekosten ab, sondern nur den Mindestbedarf an Pflege. Alles, was über diesen Mindestbedarf hinaus geht, muss aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen bezahlt werden. Wer kein ausreichendes Einkommen und Vermögen hat, kann beim örtlichen Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Aber auch diese Leistung ist auf einen Mindestbedarf gedeckelt.

Wenn Sie also für den Fall des Pflegefalles gut abgesichert sein möchten, ohne Ihr Vermögen stark angreifen zu müssen, kann sich eine private Zusatzversicherung für Pflege lohnen. Es gibt unterschiedliche Varianten dieser Versicherungen. Manche arbeiten mit einer am Pflegegrad orientierten, monatlichen Pauschale, andere zahlen ein so genanntes Pflegetagegeld. Hier sollte man sich individuell beraten lassen und bei Bedarf auch unterschiedliche Angebote einholen.

Pauschale für vollstationäre Pflege

Bei Aufenthalten im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse eine Pauschale zum pflegebedingten Aufwand dazu. Die Pauschalen wurden unabhängig vom Pflegesatz der einzelnen Einrichtung festgelegt.

Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse max. 75 % des individuellen Heimentgelts dazu. Zu den pflegebedingten Aufwendungen gehören nicht nur die direkten pflegerischen Leistungen, sondern auch die Aufwendungen für soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege.

Unterkunft, Verpflegung, Investitionskostenanteil und Zusatzleistungen muss ein Pflegebedürftiger selbst tragen.

ICH BIN FÜR SIE DA!

Kann ich Ihnen behilflich sein? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren!

Ich helfe Ihnen, Ihre Ansprüche und Rechte gegenüber Ihrer Pflegeversicherung durchzusetzen!