Wissenswertes zum Elternunterhalt

Wenn Ihre Eltern oder ein Elternteil Pflege benötigen, kann dies trotz der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung manchmal teuer werden. Denn oft reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus und darüber hinausgehende Kosten müssen durch selbst bezahlt werden. Wenn das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht ausreicht, um die Kosten der notwendigen Pflege zu bezahlen, besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege vom Sozialamt.

In diesen Fällen haben die Kinder der Pflegebedürftigen dann oft Angst, dass sie zu einer Unterhaltszahlung herangezogen werden. Diese Angst ist seit 2020 unbegründet, denn seither gibt es eine Regelung (§ 94 Abs. 1a SGB XII), die die meisten Kinder vor einer Unterhaltspflicht schützt.

Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, sollte im ambulanten Bereich aber grundsätzlich vor dem Sozialhilfeantrag immer ein Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Denn im ambulanten Bereich kann ein höherer Pflegegrad finaziell viel bewirken.

War der Höherstufungsantrag ggfs. nebst Widerspruch nicht erfolgreich, kann die pflegebedürftige Person beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Dann wird vom Sozialhilfeträger geprüft, ob Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes besteht.

Wann Kinder Eltern Unterhalt zahlen müssen

Bei einem Sozialhilfeantrag haben Angehörige in direkter Linie (Eltern und Kinder) oft Angst vor der Unterhaltspflicht. Diese Angst ist in den meisten Fällen unbegründet, denn die gegenseitige Unterhaltspflicht von Kindern und Eltern wird aber nur noch dann berücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen der unterhaltspflichtigen Person mehr als 100.000 € brutto beträgt. Dabei kommt es nur auf das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person an. Ihr Vermögen wird nicht berücksichtigt. Auch das Einkommen von Ehegatten (Schwiegerkindern) wird bei der Berechnung der 100.000 € nicht berücksichtigt.

Zudem gibt es eine gesetzliche Vermutung gibt, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person das Jahreseinkommen von 100.000 € nicht übersteigt. Allerdings darf der Sozialhilfeträger diese Vermutung widerlegen, und dazu Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse zulassen. Nur dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte bestehen, dass der Unterhaltsverpflichtete mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdient, besteht eine Auskunftspflicht nach § 117 SGB XII gegenüber dem Sozialamt.

Bei der Ermittlung des Einkommens zählt nicht nur das Gehalt oder das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, sondern auch Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Zinseinnahmen, Unternehmensbeteiligungen usw.  Es werden also alle zu versteuernden Einkommensbestandteile berücksichtigt. Das Vermögen wird nicht berücksichtigt.

Die Rückforderung von Schenkungen wird immer geprüft

Wenn ein Sozialhilfeantrag gestellt wird, müssen vom Antragsteller Angaben zu Schenkungen gemacht werden. Hier wird geprüft, ob es Schenkungen gegeben hat, die eine Verarmung herbeigeführt haben. Interessant sind diese Schenkungen, wenn sie weniger als 10 Jahre  her sind. Denn wenn jemand pflegebedürftig wird und seine Pflege nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, müssen Schenkungen innerhalb der 10-Jahresfrist zurückgefordert werden. Allerdings muss der Schenkende erst sein gesamtes Vermögen aufbrauchen, befvor die Schenkung zurückgefordert werden kann. Dabei darf der Schonbetrag von 5.000 € immer behalten werden.

Wenn eine Schenkung zurückgefordert werden muss, dann ist es gesetzlich geregelt, in welcher Reihenfolge dies zu passieren hat. Zuerst muss der zuletzt Beschenkte in der Reihenfolge der Schenkungen sein Geschenk zurückerstatten. Ist dieses Geld aufgebraucht, wird das Geschenk vom nächsten Beschenkten zurückgefordert. es muss also die Reihenfolge vom letzten bis zum ersten Beschenkten eingehalten werden.

Das heißt, wenn die Kinder Karl und Karla jeweils 35.000 € geschenkt bekommen haben, ist entscheidend, wann sie das Geschenk erhielten. Hat Karl das Geld am 3. März 2022 bekommen und Karla erst am 15. März, dann muss zuerst Karla die 35.000 € zurückzahlen.
Wenn Karla die Schenkung aber für Dinge, die sie sich sonst nicht leisten könnte, aufgebraucht hat, dann gilt sie als entreichert. Diese Entreicherung kann sie dem Anspruch des Sozialamtes entgegenhalten, um den Rückforderungsanspruch abzuwenden. Auch wenn Karla durch die Rückgabe der Schenkung selbst bedürftig werden würde, muss sie die Schenkung nicht zurückerstatten.

Wie Sie eine Rückforderung des Sozialamtes umgehen können

Sie haben die Möglichkeit als Beschenkter, den Betrag der Unterdeckung in der ambulanten Pflege oder die ungedeckten Heimkosten ohne Einschaltung des Sozialamtes zu übernehmen. So könnten Sie bspw. die geschenkte Eigentumswohnung oder das Haus behalten, anstatt es verkaufen oder beleihen zu müssen. Wenn die 10-Jahresfrist abgelaufen ist und immer noch Bedarf besteht, können Sie einen Sozialhilfeantrag stellen.
Möglicherweise ist diese direkte Kostenübernahme in der Summe am Ende sogar geringer als die Rückgabe Ihres Geschenkes.