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Schon gewusst? Ihr Anspruch auf Familienpflegezeit
Ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung besteht in dieser Zeit nicht. Sie können aber wie bei der Pflegezeit auch, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
Hinweis: Die sechsmonatige Pflegezeit wird auf die Familienpflegezeit angerechnet. Das heißt, wer die sechsmonatige Pflegezeit in Anspruch genommen hat, kann nur noch 18 Monate Familienpflegezeit nutzen.
