Pflegereform 2026: Was bleibt, was sich ändert
Das Jahr 2026 wird ein paar Neuerungen in der Pflegeversicherung mit sich bringen. Die Leistungen der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege werden angepasst. Vor allem bei den Beratungsbesuchen, der Verhinderungspflege und bei digitalen Anwendungen wird es Änderungen geben.
Doch vorab die gute Nachricht: Obwohl es diskutiert wurde, wird der Pflegegrad 1 nicht abgeschafft. Die Einteilung in fünf Pflegegrade bleibt bestehen. Allerdings wird weiterhin eine Anpassung der Schwellenwerte bei der Einstufung in die Pflegegrade wird weiterhin diskutiert. Es wird überlegt, die Schwellen für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 leicht anzuheben. Die Werte für die Pflegegrade 4 und 5 sollen dagegen unverändert bleiben.
Pflegegeld & Co bleiben unverändert
Die Beträge bei Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget bleiben wie 2025 bestehen. Eine Erhöhung ist erst wieder ab 2027 geplant.
Änderungen bei den verpflichtenden Beratungsbesuchen
Ab diesem Jahr wird die Pflicht zu Beratungsbesuchen bei Pflegegeldbezug entschärft. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, müssen die verpflichtenden Beratungsbesuch nach § 37 Abs 3 SGB XI grundsätzlich zweimal im Jahr abrufen. Die quartalsweisen Beratungsbesuche bei Pflegegrad 4 und 5 entfallen. Das Recht aller Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, einschließlich Pflegegrad 1, bis zu zwei Beratungsbesuche pro Jahr freiwillig zu nutzen, bleibt bestehen. Das heißt, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 können die Beratungsbesuche freiwillig weiterhin quartalsweise in Anspruch nehmen.
Prävention als Schwerpunkt der Beratung
Neu ist, dass Präventionsangebote im häuslichen Umfeld sowie digitale Pflegeanwendungen (DiPA) leichter zugänglich gemacht werden sollen. So sollen Stürze, Immobilität oder Überlastung der Pflegepersonen früher aufgefangen werden. Das soll auch in den Beratungsbesuchen geschehen, indem der Fokus auf Präventionsangebote gelegt wird.
Neuerung bei der Verhinderungspflege
Für die Erstattung der Verhinderungspflege findet nicht mehr die vierjährige Verjährungsfrist nach § 45 SGB I Anwendung. Das heißt, die Übernahme der Kosten für Ersatzpflege erfolgt nur noch, wenn der Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt.
Das heißt, wird die Ersatzpflege zum Beispiel im Oktober 2026 durchgeführt, muss der Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum 30. November 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch unwiderruflich. So soll die Transparenz steigen und Missbrauch vorgebeugt werden.
Die Pflegefachkraft soll eine neue Rolle erhalten
Das Pflegekompetenz‑ bzw. Befugniserweiterungsgesetz stärkt die Rolle der Pflegefachpersonen. Sie sollen jetzt bestimmte Leistungen eigenverantwortlich verordnen und durchführen dürfen. So soll der Zugang zur Versorgung beschleunigt und ärztliche Strukturen entlastet werden.
Für Pflegesachverständige und Beratungsstellen werden sich die Prüfkriterien und Beratungsschwerpunkte ändern: es soll eine stärkere Betonung auf Prävention, Nutzung digitaler Hilfen und eine passgenaue Ausschöpfung der Budgets gefördert werden. So soll sichergestellt werden, dass die Leistungen im Alltag der Pflegebedürftigen tatsächlich ankommen.
Fazit der Pflegereform
Die Pflegeleistungen bleiben 2026 stabil. Die eigentliche Reform sind die Änderungen in der Frequenz der Pflichtberatungen für die Pflegegrade 4 und 5, die Fokussierung auf Leistungen der Prävention und die neu eingeführte Ausschlussfrist bei der Verhinderungspflege.![]()
