Ihr Anspruch auf Entlassungsmanagement im Krankenhaus

Es gehört zu meinem Arbeitsalltag, dass mich hilflose Menschen anrufen, deren Angehörige aus dem Krankenhaus entlassen werden sollen. Ihr Weg führt sie zu mir, weil sie nicht wissen, wie jetzt die Versorgung Zuhause sichergestellt werden soll. Dabei müssten diese Personen Hilfe vom Krankenhaus, in der Regel dem Sozialdienst, erhalten. Leider erschöpft sich diese Hilfe oftmals darin, dass der Sozialdienst den Angehörigen Listen aushändigt, mit dem Hinweis, die Angehörigen müssten die Einrichtungen, also Pflegedienste oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen, abtelefonieren um eine Versorgung zu organisieren. Dabei ist die Rechtslage eine ganz andere.
Denn wer stationär in einem Krankenhaus behandelt wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein Entlassungsmanagement. Das Entlassungsmanagement soll im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung einen reibungslosen Übergang von der stationären Krankenhauspflege in die häusliche oder vollstationäre Versorgung gewährleisten. Dabei ist das Krankenhaus zur Durchführung des Entlassungsmanagements verpflichtet.

Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vorgehens wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband, der kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Rahmenvertrag zum Entlassungsmanagement geschlossen. In diesem Rahmenvertrag sind die Aufgaben des entlassenden Krankenhauses verbindlich definiert.

Das Entlassungsmanagement soll für einen reibungslosen Übergang aus der Krankenhausversorgung in eine ärztliche, therapeutische, pflegerische oder rehabilitative Weiterversorgung sorgen. Das heißt, die Abteilung für das Entlassungsmanagement, zumeist der Sozialdienst des Krankenhauses, muss sich darum kümmern, dass die Weiterversorgung des Patienten oder der Patientin bei der Krankenhausentlassung gesichert ist. Das heißt, es müssen Anschlussbehandlungen, etwa die häusliche Pflege, die Verlegung in eine Kurzzeit- oder Langzeitpflege und das Vorhandensein von notwendigen Hilfsmitteln organisiert und koordiniert werden.
Dies beinhaltet auch die Abwicklung bürokratischer Vorgänge, wie etwa die Antragstellung auf einen Pflegegrad, das Ausfüllen von Formularen und die Besorgung von Verordnungen.

Diese Aufgaben sollen laut Rahmenvereinbarung nicht an die Angehörigen oder gesetzlichen BetreuerInnen delegiert werden, sondern der zuständige Dienst des Krankenhauses muss dafür sorgen, dass Versorgungslücken vermieden werden.

Wenn es Ihnen also passiert, dass Ihr Angehöriger aus dem Krankenhaus entlassen werden soll, und Sie mit der Organisation der Nachsorge alleingelassen werden, dann weisen Sie den Sozialdienst des Krankenhauses auf die Verpflichtung hin, ein Entlassungsmanagement nach § 39 Abs. 1 a SGB V durchzuführen. Lassen Sie sich auch nicht mit Listen von Einrichtungen, die Sie selbst anrufen sollen, abwimmeln. Beim gesetzlich vorgeschriebenen Entlassungsmanagement muss das Krankenhaus tätig werden.