Wie Sie den Entlastungsbetrag optimal nutzen

Seit 2017 heißt das zusätzliche Betreuungsgeld Entlastungsbetrag und ist nicht mehr nach Pflegegraden gestaffelt.
Grundsätzlich erhalten alle Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 1 einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125,00 €.

Dieser Betrag ist zweckgebunden und wird nicht direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern nur als Erstattung, wenn Kosten nachgewiesen werden.

So können Sie den Entlastungsbetrag nutzen

Den Entlastungsbetrag können Sie für folgende Zwecke einsetzen:

  • Für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege oder Tages- und Nachtpflege. Das kommt infrage, wenn Sie die Pflege Ihres Angehörigen vorübergehend nicht sicherstellen können.
  • Betreuungs- oder Hauswirtschaftsleistungen von ambulanten Pflegediensten oder nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Angeboten.
    Die Betreuungsleistungen sollen für den Pflegebedürftigen fördernde oder zeitvertreibende Angebote sein, um den pflegenden Angehörigen zu entlasten.
  • anerkannte Hilfs- und Serviceangebote, die bspw. Einkäufe oder Botengänge erledigen.
  • Alltagsbegleiter, die dem Pflegebedürftigen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und sonstigen Alltagsanforderungen helfen.
  • In bestimmten Bundesländern kann auch eine Aufwandsentschädigung für einen ehrenamtlichen Helfer, der als Nachbarschaftshelfer von der Kasse anerkannt wurde, damit bezahlt werden.
  • Pflegebegleiter für die Angehörigen, die bei der Organisation und Bewältigung des Pflegealltags helfen.

Sie können den Entlastungsbetrag zum einen für die sinnvolle Beschäftigung mit dem Pflegebedürftigen einsetzen. Zum anderen aber auch für hauswirtschaftliche Hilfen, Botengänge, Einkäufe oder zur Unterstützung bei der Bewältigung des Pflegealltages.
Die Dienstleister müssen von der zuständigen Behörde anerkannt sein und rechnen entweder mit dem Pflegebedürftigen oder im Rahmen einer Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen ab. Das Geld wird nur als Erstattung, das heißt, auf Antrag und Nachweis der entstandenen Kosten, an den Versicherten ausbezahlt.
Die Pflegekasse muss dem Versicherten ein Verzeichnis mit entsprechenden Angeboten in der Region des Versicherten aushändigen. Im Internet finden Sie für NRW z. B. unter Angebotsfinder NRW ein Verzeichnis anerkannter Dienste aus NRW.

Sie können den Entlastungsbetrag erhöhen

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 besteht nach § 45 a SGB XI die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu erhöhen. Es kann nämlich beantragt werden, dass 40 % des für den jeweiligen Pflegegrad zustehenden Pflegesachleistungsbetrag in Entlastungsleistungen umgewandelt werden.

Die Pflegesachleistungen dienen eigentlich zur Nutzung von Pflegediensten, die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen. Der Pflegesachleistungsbetrag ist höher als das Pflegegeld. Das heißt, bei z. B. Pflegegrad 2 stehen dem Pflegebedürftigen 125 € Entlastungsbetrag und 316 € Pflegegeld im Monat zu. Nutzt der Pflegebedürftige einen Pflegedienst, werden für ihn die Kosten für Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 724 € von der Pflegekasse bezahlt.

Pflegebedürftige, die nun ihre Entlastungsleistungen über den Entlastungsbetrag und das Pflegegeld finanzieren, haben im Monat maximal 441 € zur Verfügung. Hier kann die 40/60 Regelung günstig sein.

Was die 40/60 Regelung bedeutet

Wer möchte, kann die ihm zustehenden Pflegesachleistungen zu 40 % in Entlastungsleistungen umwandeln. Voraussetzung ist natürlich, dass die Pflegesachleistungen nicht durch einen Pflegedienst verbraucht werden.
entscheidet sich der Pflegebedürftige für diese Umwandlung, nutzt er die Kombinationsleistung. Die Kombinationsleistung bedeutet, dass der nicht verbrauchte Anteil der Pflegesachleistung als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt wird. Das heißt bei obigem Beispiel mit dem Pflegegrad 2 folgendes:

Für die Entlastungsleistungen können 40 % der Pflegesachleistung von 724 € / Monat genutzt werden. Daraus ergibt sich folgendes Budget für Betreuungs- und Entlastungsleistungen:

125,00 € = Entlastungsbetrag plus
289,60 € = 40 % der Pflegesachleistung plus
189,60 € = 60 % anteiliges Pflegegeld.

In der Summe kann der Pflegebedürftige so maximal 604,20 € (statt der oben berechneten 441 €) für Entlastungsleistungen einsetzen, die komplett von der Pflegekasse bezahlt werden.

Für Menschen mit einem hohen Betreuungsbedarf ist dies die wirtschaftlichste Lösung, um möglichst wenig aus eigener Tasche dazu zahlen zu müssen.