© Ingo Bartussek – stock.adobe.com
GBA ermöglicht vereinfachten Zugang zu Rehabilitationsleistungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat den Weg für eine vereinfachte Rehabilitationsverordnung für Anschluss-Rehabilitationen geebnet. Das bedeutet, dass für PatientInnen, die nach einem Krankenhausaufenthalt eine Rehabilitation benötigen, dieses vereinfachte Verfahren genutzt werden kann.
Mit diesem vereinfachten Verfahren entfällt bei Anschlussrehabilitationen für bestimmte Krankheitsbilder die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit der Rehabilitation durch die Krankenkasse.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Die PatientIn muss grundsätzlich die nachfolgenden Rehabilitationsvoraussetzungen erfüllen:
- es muss eine Rehabilitationsbedürftigkeit bestehen,
- die PatientIn muss rehabilitationsfähig sein und
- in der Lage sein, die Rehabilitationsziele zu erreichen.
- zudem muss eine positive Rehabilitationsprognose vom Arzt gestellt werden.
Darüber hinaus muss eines der nachfolgenden Krankheitsbilder bestehen:
- Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder
- Krebserkrankungen oder
- Erkrankungen des Bewegungsapparates oder
- Erkrankungen der Atmungsorgane.
Zudem haben Personen ab 70 Jahren einen einfacheren Zugang zu geriatrischen Rehabilitationen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und liegt die entsprechende, ärztliche Verordnung vor, prüfen die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr, ob die Rehabilitation erforderlich ist.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Rehabilitation
Laut § 4 SGB I haben grundsätzlich alle Mitglieder der Sozialversicherung einen Anspruch auf Rehabilitation. Allerdings müssen die o. g. Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.
Bisher musste die Krankenkasse immer prüfen, ob die Rehabilitationsmaßnahme – auch als Anschlussrehabilitation – erforderlich, also medizinisch geboten ist. Diese Prüfung entfällt nun durch das vereinfachte Verfahren bei den o. g. Krankheitsbildern.
Hinweis: Den Beschluss des GBA zum vereinfachten Verfahren können Sie hier herunterladen: GBA-Beschluss.