GBA ermöglicht vereinfachten Zugang zu Rehabilitationsleistungen

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat den Weg für eine vereinfachte Rehabilitationsverordnung für Anschluss-Rehabilitationen geebnet. Das bedeutet, dass für PatientInnen, die nach einem Krankenhausaufenthalt eine Rehabilitation benötigen, dieses vereinfachte Verfahren genutzt werden kann.
Mit diesem vereinfachten Verfahren entfällt bei Anschlussrehabilitationen für bestimmte  Krankheitsbilder die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit der Rehabilitation durch die Krankenkasse.

Stellt der behandelnde Arzt also fest, dass die Voraussetzungen für die Anschluss-Rehabilitation erfüllt sind, kann diese sofort nach dem Krankenhausaufenthalt eingeleitet werden, ohne dass die Krankenkasse diese zuvor genehmigen muss.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Die PatientIn muss grundsätzlich die nachfolgenden Rehabilitationsvoraussetzungen erfüllen:

  • es muss eine Rehabilitationsbedürftigkeit bestehen,
  • die PatientIn muss rehabilitationsfähig sein und
  • in der Lage sein, die Rehabilitationsziele zu erreichen.
  • zudem muss eine positive Rehabilitationsprognose vom Arzt gestellt werden.

Darüber hinaus muss eines der nachfolgenden Krankheitsbilder bestehen:

  • Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder
  • Krebserkrankungen oder
  • Erkrankungen des Bewegungsapparates oder
  • Erkrankungen der Atmungsorgane.

Zudem haben Personen ab 70 Jahren einen einfacheren Zugang zu geriatrischen Rehabilitationen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und liegt die entsprechende, ärztliche Verordnung vor, prüfen die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr, ob die Rehabilitation erforderlich ist.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Rehabilitation

Laut § 4 SGB I haben grundsätzlich alle Mitglieder der Sozialversicherung einen Anspruch auf Rehabilitation. Allerdings müssen die o. g. Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

Bisher musste die Krankenkasse immer prüfen, ob die Rehabilitationsmaßnahme – auch als Anschlussrehabilitation – erforderlich, also medizinisch geboten ist. Diese Prüfung entfällt nun durch das vereinfachte Verfahren bei den o. g. Krankheitsbildern.

Hinweis: Den Beschluss des GBA zum vereinfachten Verfahren können Sie hier herunterladen: GBA-Beschluss.