Das geht gar nicht! Wenn der Pflegedienst Ihre Hilfsmittel zum Verbrauch nutzt

Seit mindestens 2017 mache ich meine Kundinnen und Kunden darauf aufmerksam, dass es Pflegedienste gibt, die auf Kosten der Patienten Geld einsparen. Manche Pflegedienste fordern ihre Patientinnen und Patienten teilweise sehr nachdrücklich dazu auf, ihre zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel für die Pflegekräfte zur Verfügung zu stellen.

Auch die Pflegekassen kennen das Problem, weshalb manche Pflegekassen zwischendurch dazu übergegangen waren, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch abzulehnen, wenn bei einem Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen erbracht wurden. Natürlich war dies rechtlich nicht durchsetzbar und die Kassen mussten ihre Verfahrensweise wieder abändern.

Der klassische Fall

Ein Pflegedienst bietet einem Kunden an, für ihn die „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI“ zu besorgen. Was als Service-Leistung getarnt daherkommt, entpuppt sich jedoch bei genauem Hinsehen als böse Masche. Denn der Pflegedienst kauft auf Kosten des Kunden Einmalhandschuhe und Händedesinfektionsmittel, die er dem Kunden aber nicht aushändigt. Vielmehr sagt er dem Kunden, dass er diese zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel (angeblich kundenorientiert) für seine Mitarbeiter nutze. Damit stattet der Pflegedienst seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Kosten der Allgemeinheit der gesetzlich Versicherten (Solidarprinzip) mit Arbeitsmitteln aus.
Schlimm wird die Sache jedoch, wenn der Kunde die Mittel ausgehändigt bekommen möchte und der Pflegedienst dem Kunden droht: „Dann müssen wir Ihnen die Einmalhandschuhe gesondert in Rechnung stellen.

Eine solche Aussage eines Pflegedienstes ist nicht nur falsch, man könnte sie auch als Betrug bewerten. Denn der Infektionsschutz und der Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ureigene Aufgabe des Pflegedienstes. Das heißt, der Pflegedienst ist verpflichtet seinen  Mitarbeiterinnen die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Die Berufsgenossenschaft regelt den Arbeitsschutz

Maßgeblich ist hier der Unfallschutz, der der Berufsgenossenschaft unterliegt. Daneben ist das Robert-Koch-Institut (RKI) für die Hygieneregelungen in der Pflege mit seinen Empfehlungen handlungsleitend. Das RKI hat eine Richtlinie zur Händehygiene herausgegeben, aus der wiederum hervorgeht, dass für ambulante Pflegedienste folgende Richtlinie gilt: „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege – TRBA 250
In dieser Richtlinie ist eindeutig geregelt, dass der Arbeitgeber (also der Betreiber des Pflegedienstes) für die Bereitstellung von Einmalhandschuhen und Händedesinfektionsmitteln allein zuständig ist.

Leistungen der Kasse bezahlen alle Versicherten

Nun mag sich der eine oder andere unter Ihnen fragen, warum ich dies hier so genau aufdröseln möchte. Der Grund ist, dass ich wieder einmal von einer Kundin nach der Rechtsgrundlage gefragt wurde, aus der hervorgeht dass ihr Pflegedienst ihr die Einmalhandschuhe nicht in Rechnung stellen darf.
Die Rechtsgrundlage ist die TRBA 250. Aus ihr geht eindeutig hervor, dass die Hilfsmittel zum Infektionsschutz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen.
Einmalhandschuhe und Händedesinfektionsmittel sind für einen Pflegedienst Arbeitsmittel, die über den Pflegesatz – also die Bezahlung der Leistungskomplexe – refinanziert werden.

Haben Sie ein ähnliches Problem mit Ihrem Pflegedienst?

Bitte informieren Sie Ihre Pflegekasse, wenn der Pflegedienst sie (immer wieder) auffordert, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihre zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Melden Sie sich auch bei der Pflegekasse, wenn der Pflegedienst Ihnen solche Hilfsmittel privat in Rechnung stellt.

Hinweis: Haben Sie Zweifel an der seriösen Arbeitsweise eines Dienstleisters in Ihrer Pflege und / oder Betreuung? Gerne können Sie mir Ihren Fall telefonisch oder per E-Mail schildern.