Leistungen Pflegeversicherung

  • Betreuungsgeld wegen Demenz, psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung
    Wenn Ihr Angehöriger aufgrund einer Demenz eine eingeschränkte Alltagskompetenz hat, besteht unter bestimmten Voraussetzungen – unabhängig von der Anerkennung einer PflegestufeAnspruch auf Betreuungsgeld von der Pflegekasse. Je nach Ausprägung der Demenz besteht ein Anspruch auf 1.200 bzw. 2.400 € im Jahr. Um an dieses Geld zu gelangen, müssen Sie oder Ihr Angehöriger einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse entscheidet dann auf der Grundlage einer eisnchätzung des Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) über Ihren Antrag.
    Der MDK prüft, ob ein „erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf“ vorliegt, anhand eines Kriterienkatalogs. Darin sind 13 Einzelaspekte wie z. B.

    • Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs
    • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen oder
    • tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

    in 2 Bereichen zusammengefasst.
    Es müssen 2 Aspekte aus den unterschiedlichen Bereichen erfüllt sein, um Anspruch auf monatlich 100 € zu haben. Sind es 3 Aspekte – allerdings nur bestimmte – vorhanden, liegt ein „erhöhter Betreuungsbedarf“ vor und es gibt 200 € im Monat.

  • Pflegegeld
    Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige für selbstbeschaffte Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird direkt an den Versicherten ausgezahlt. Der Anspruch auf Pflegegeld beträgt monatlich in der

    • Pflegestufe I bis zu 225 EUR,
    • Pflegestufe II bis 430 EUR und
    • Pflegestufe III bis 685 EUR.
  • Pflegesachleistung
    Die Pflegesachleistungen erbringen Beschäftigte von ambulanten Pflegeeinrichtungen. Die Pflegedienste müssen mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Der Anspruch auf häusliche Sachleistungen umfaßt monatlich in der

    • Pflegestufe I bis zu 440 EUR,
    • Pflegestufe II bis 1040  EUR und
    • Pflegestufe III bis 1.510 EUR sowie in
    • Härtefällen bis zu 1.918 EUR.

    Die Kombination von Geld- und Sachleistungen ist möglich.

  • Kombinationsleistung
    Die Pflegesachleistungen erbringen Beschäftigte von ambulanten Pflegeeinrichtungen. Die Pflegedienste müssen mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Die Kombination von Geld- und Sachleistungen ist möglich. Dabei wird der Prozentsatz der nicht verbrauchten Pflegesachleistung als anteiliges Pflegegeld an den Versicherten ausgezahlt.
  • Teilstationäre Leistungen
    Je nach Pflegestufe zahlt die Pflegeversicherung monatlich in der

    • Pflegestufe I bis zu 440 EUR,
    • Pflegestufe II bis 1040  EUR und
    • Pflegestufe III bis 1.510 EUR sowie in
    • Härtefällen bis zu 1.918 EUR

    in der Tages- oder Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend erbracht werden kann.

  • 150-%-Regelung
    Pflegebedürftige, die teilstationäre Pflege in Anspruch nehmen, haben einen entscheidenden Vorteil: Auch bei voller Inanspruchnahme des Leistungsbudgets für die Tagespflege stehen immer noch 50 % der Sachleistung oder des Pflegegeldes zur Verfügung.
    Nehmen Sie die Leistungen der Tagespflege nur zu 50 % in Anspruch, behalten Sie den vollen Sachleistungsanspruch bzw. den vollen Pflegegeldanspruch. Das heißt, ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II hat Anspruch auf Tagespflege von 1040 € im Monat. Wenn er davon 520 €, also 50 %, in Anspruch nimmt, hat das keine Auswirkung auf seine übrigen Leistungsansprüche.
  • Vollstationäre Pflege
    Die Pflegekasse zahlt bei vollstationärer Pflege eine Pauschale zum pflegebedingten Aufwand dazu. Die Pauschalen sind unabhängig vom Pflegesatz der einzelnen Einrichtung festgelegt worden. In der

    • Pflegestufe I 1.023 EUR,
    • Pflegestufe II 1.279 EUR und in der
    • Pflegestufe III 1.510 EUR.

    Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse max. 75 % des individuellen Heimentgelts dazu. Zu den pflegebedingten Aufwendungen gehören nicht nur die direkten pflegerischen Leistungen, sondern auch die Aufwendungen für soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. In Härtefällen zahlt die Pflegekasse bis zu 1.825 EUR dazu. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskostenanteil und Zusatzleistungen muss ein Pflegebedürftiger selbst tragen.

  • Verhinderungspflege
    Bei Krankheit oder Erholungsurlaub der Pflegeperson, aber auch in Krisensituationen, werden die Kosten einer professionellen Ersatzpflegekraft für längstens 4 Wochen im Jahr übernommen (bis zu 1.510EUR pro Jahr). Wird die Pflege durch eine Pflegekraft übernommen , die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt und nicht erwerbsmäßig pflegt, übernimmt die Pflegekasse den Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Fahrkosten). Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen während mindestens 6 Monaten zu Hause gepflegt hat.
  • Kurzzeitpflege
    Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht die teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Das gilt aber nur für eine Übergangszeit bspw. im Anschluß an eine stationäre Behandlung (Krankenhaus) des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen (auch bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson), in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist aber auf vier Wochen pro Kalenderjahr und maximal 1.510 EUR pro Jahr beschränkt. Es empfiehlt sich, vor Organisation einer (ersten) Kurzzeitpflege, zunächst mit der Pflegekasse zu besprechen, welche Leistung im konkreten Fall angebracht ist bzw. was genau finanziert wird.
  • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
    werden übernommen, soweit sie nicht von einem anderen Leistungsträger (bspw. Krankenkasse) gewährt werden. Die Pflegeversicherung ist für die Pflegehilfsmittel zuständig, die die Pflege erleichtern und / oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
  • Kostenerstattung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    Nach § 40 Abs. 2 SGB XI besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie z. B. Einmalhandschuhen, Desinfektionsmittel. Die Pflegekasse zahlt für diese Mittel auf Antrag bis zu 31 € pro Monat.
  • Pflegekurse
    Die Pflegekassen bieten für pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende Kurse an, in denen Grundlagen der häuslichen Pflege erworben werden können. Gute Kurse vermitteln auch Kenntnisse über rückenschonendes Arbeiten.
  • Rentenversicherung für Pflegepersonen
    Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn der oder die Pflegende mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt und einer Beschäftigung von bis zu 30 Stunden nachgeht.
  • Pflegezeit
    Ihr Arbeitgeber muss Sie auf Ihren Wunsch hin und ohne Ankündigungsfrist, wegen der plötzlichen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen 10 Tage von Ihrer Arbeit freistellen.
    Sie können darüber hinaus eine bis zu 6 Monate dauernde Auszeit für die Pflege (Pflegezeit) beanspruchen. Das gilt aber nur in Betrieben mit mindestens 16 Mitarbeitern. In dieser Zeit wird allerdings kein Gehalt gezahlt. Die Auszeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vorher schriftlich ankündigen. Die Sozialversicherung bleibt jedoch im folgenden Rahmen erhalten: die Beiträge zur Rentenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen, wenn der oder die Pflegende mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt. Die Kranken- und Pflegeversicherung läuft normalerweise über die Familienversicherung weiter. Ist dies nicht möglich, muss sich die oder der Pflegende freiwillig für den Mindestbeitrag versichern, der auf Antrag von der Pflegeversicherung erstattet wird. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.
    Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihrem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung in der Pflegezeit nachzukommen. Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz während der Pflegezeit.
  • Wohnraumanpassung
    Bis zu 2.557 EUR zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen pro Gesamtmaßnahme, die das individuelle Wohnumfeld (in Bezug auf die Pflegebedürftigekeit) verbessert. Damit soll die Pflege und der möglichst lange Verbleib im häuslichen Umfeld besser gewährleistet werden.

Alle Angaben entsprechen dem gesetzlichen Stand vom 08.03.2010 und erfolgen ohne Gewähr.

Pflegekasse und Pflegeversicherung

Allgemeines, Pflegegeld, Kombi-Leistung, Teilstationär, Vollstationär, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel, Kurse, Antragsverfahren, Betreuungsleistungen, Wohnraumanpassung

Allgemeines

Wer in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, hat auch Ansprüche auf Leistungen.
Wer als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes anerkannt wird, ist im SGB XI geregelt.
Das Gesetz sagt: Pflegebedürftieg sind Personen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedürfen. In diesem Zusammenhang werden auch Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt. Die Pflegebedürftigkeit muß auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein. Je nach Umfang der Pflegebedürftigkeit gehören die Versicherten einer der drei Pflegestufen an: erheblich pflegebedürftig, schwer- und schwerstpflegebedürftig
.

Pflegegeld

Die Pflegesachleistungen erbringen Beschäftigte von ambulanten Pflegeeinrichtungen. Die Pflegedienste müssen mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Der Anspruch auf häusliche Sachleistungen umfaßt monatlich in der Pflegestufe I bis zu 384 EUR, Pflegestufe II bis 921 EUR und Pflegestufe III bis 1.432 EUR sowie in Härtefällen bis zu 1.918 EUR. Die Kombination von Geld- und Sachleistungen ist möglich.

Kombinationsleistung

Die Pflegesachleistungen erbringen Beschäftigte von ambulanten Pflegeeinrichtungen. Die Pflegedienste müssen mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Der Anspruch auf häusliche Sachleistungen umfaßt monatlich in der Pflegestufe I bis zu 384 EUR, Pflegestufe II bis 921 EUR und Pflegestufe III bis 1.432 EUR sowie in Härtefällen bis zu 1.918 EUR. Die Kombination von Geld- und Sachleistungen ist möglich.

Teilstationär

Je nach Pflegestufe zahlt die Pflegeversicherung bis zu 384 EUR, 921 EUR bzw. 1.432 EUR in der Tages- oder Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend erbracht werden kann.

Vollstationär

Die Pflegekasse zahlt bei vollstationärer Pflege eine Pauschale zum pflegebedingten Aufwand dazu. Die Pauschalen sind unabhängig vom Pflegesatz der einzelnen Einrichtung festgelegt worden. In der Pflegestufe I beträgt sie 1.023 EUR, in der Stufe II 1.279 EUR und in der Stufe III 1.432 EUR. Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse max. 75 Prozent des individuellen Heimentgelts dazu. Zu den pflegebedingten Aufwendungen gehören nicht nur die direkten pflegerischen Leistungen, sondern auch die Aufwendungen für soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. In Härtefällen zahlt die Pflegekasse bis zu 1.688 EUR dazu. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskostenanteil und Zusatzleistungen muss ein Pflegebedürftiger selbst tragen.

Verhinderungspflege

Bei Krankheit oder Erholungsurlaub der Pflegeperson, aber auch in Krisensituationen, werden die Kosten einer professionellen Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen im Jahr übernommen (bis zu 1.432 EUR pro Jahr). Wird die Pflege durch eine Pflegekraft übernommen , die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt und nicht erwerbsmäßig pflegt, übernimmt die Pflegekasse den Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Fahrkosten). Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens während 12 Monaten zu Hause gepflegt hat.

Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht die teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Das gilt aber nur für eine Übergangszeit bspw. im Anschluß an eine stationäre Behandlung (Krankenhaus) des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen (auch bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson), in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist aber auf vier Wochen pro Kalenderjahr und maximal 1.432 EUR pro Jahr beschränkt. Es empfiehlt sich, vor Organisation einer (ersten) Kurzzeitpflege, zunächst mit der Pflegekasse zu besprechen, welche Leistung im konkreten Fall angebracht ist bzw. was genau finanziert wird.

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