Pflegegrade

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Sie können als Pflegebedürftiger nur Leistungen erhalten, wenn Sie in den letzten 10 Jahren wenigstens 5 Jahre als Mitglied oder als Angehöriger eines Mitgliedes versichert waren. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, leitet Ihre Pflegekasse Ihren Antrag auf Sach-, Geld- oder Kombinationsleistung oder vollstationäre Leistungen an den zuständigen medizinischen Dienst der Krankenversicherung weiter.
Der Medizinische Dienst teilt Ihnen dann einen Termin für die Begutachtung des Pflegegrades mit. Der Termin erfolgt im Rahmen eines Hausbesuches.

Die Begutachtung der Pflegebedürftigen wird von Ärzten und Pflegefachkräfte des Medizinischen Dienstes auf der Grundlage des § 15 SGB XI und der Pflegebedürftigkeits- und Begutachtungs-Rrichtlinien durchgeführt. Das Gesetz sieht 5 Pflegegrade vor. Das Ergebnis der Begutachtung (den individuellen Pflegegrad) teilt der MDK Ihrer Pflegekasse mit. Diese teilt Ihnen auf der Grundlage des Gutachtens Ihren Pflegegrad mit. Diese Mitteilung der Pflegekasse ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid.

Wenn eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung dazu führt, dass Sie die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, auf Dauer, das heißt, für voraussichtlich mindestens 6 Monate, und in erheblichem Ausmaß nicht selbst bewerkstelligen können, gelten Sie als pflegebedürftig.

Erst wenn Sie einen Pflegegrad erhalten haben, haben Sie auch Ansprüche gegenüber Ihrer Pflegekasse. Welche das konkret sind, können Sie im Pflege-Ratgeber nachlesen.

Begutachtung des Pflegegrades

Nachdem Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung gestellt haben, wird Ihr Pflegebedarf vom Medizinische Dienst der Krankenversicherung begutachtet. Dazu wird vorher ein Hausbesuch angemeldet.
Zur Vorbereitung dieses Hausbesuches können Sie, Ihre Pflegeperson oder ein Angehöriger ein Pflegetagebuch über die täglichen Hilfestellungen führen. Das verschafft Ihnen Klarheit, wie selbstständig Ihr Angehöriger noch ist und welche Fähigkeiten er hat.
Bei dem Besuch des Gutachters sollte je nach Gesundheitszustandes des Antragstellers, die Pflegeperson oder ein Angehöriger dabei sein.

Die Pflegekasse erteilt Ihnen dann einen Bescheid. Wird Ihr Antrag abgelehnt oder sind Sie mit dem Pflegegrad nicht einverstanden, können Sie innerhalb von 1 Monat Widerspruch einlegen.

Aufgrund Ihres Widerspruchs erfolgt eine erneute Begutachtung, entweder nach Aktenlage oder im Rahmen eines erneuten Hausbesuchs. Sie erhalten dann von der Pflegekasse einen Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie wiederum binnen 1 Monat Klage beim Sozialgericht einreichen.

Hinweis: Die Fristen verlängern sich auf 1 Jahr, wenn die Bescheide nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung – das ist der Hinweis auf die Widerspruchs- bzw. Klagefrist – versehen sind.

Höherstufungsantrag

Wenn Sie bereits als pflegebedürftig anerkannt sind und einen höheren Pflegegrad anstreben, können Sie einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegrades stellen.

Achtung: Auf Grund des Erhöhungsantrages wird Ihre Pflegebedürftigkeit überprüft, und es kann auch eine Verringerung des Pflegegrades nicht ausgeschlossen werden!

Alle Pflegebedürftigen haben – unabhängig vom Pflegegrad – Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
  • Pflegekurse
  • Pflegezeit
  • Familienpflegezeit
  • Reha-Aufenthalte gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen

Die Pflegebedürftigkeit wird in 5 Pflegegrade eingeteilt

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
12,5 bis unter 27 gewichtete Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument.

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Ab 27 bis unter 47,5 gewichtete Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument.

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Ab 47,5 bis unter 70 gewichtete Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument.

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Ab 70 bis unter 90 gewichtete Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument.

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Ab 90 bis 100 gewichtete Gesamtpunkte im Begutachtungsinstrument.

Hinweis: Für Kinder gelten spezielle Kriterien zur Bestimmung des Pflegegrades.

Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 Monatlicher Anspruch
Entlastungsbetrag 125 EUR
Pflegegeld 0
Pflegesachleistung 0
Pauschale für vollstationäre Pflege 125 EUR
Verhinderungspflege 0
Kurzzeitpflege 0
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 EUR
Wohngruppenzuschuss 214 EUR
Zuschuss zur Wohnungsanpassung max. 4.000 EUR je Maßnahme
Rentenversicherung für Pflegepersonen keine

Pflegegrad 2

 

Pflegegrad 2 Monatlicher Anspruch
Entlastungsbetrag 125 EUR
Pflegegeld 332 EUR
Pflegesachleistung 724 EUR
Tages- und Nachtpflege 689 EUR
Verhinderungspflege 1.612 EUR
Kurzzeitpflege 1.774 EUR
   
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 EUR
Wohngruppenzuschuss 214 EUR
Zuschuss zur Wohnungsanpassung max. 4.000 EUR je Maßnahme

Rentenversicherung für Pflegepersonen

  • 27 % wenn Pflegegeld bezogen wird,
  • 22,95 %, wenn Kombinationsleistungen bezogen wird ,
  • 18,9 %, wenn Pflegesachleistungen bezogen werden.

Zuschuss zur Arbeitslosenversicherung
bei bestehender Vorversicherung oder Bezug von Lohnersatzleistungen

Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteilsbei vollstationärer Pflege
Verweildauer im Heim Prozentuale Absenkung
erste 12 Monate 15 %
ab 13. Monat – 24. Monat 30 %
ab 25. Monat – 36. Monat 50 %
ab dem 37. Monat 75 %

Beispiel: Bei der Absenkung eines Eigenanteils von 700 € muss im 1. Jahr ein Eigeneanteil von 595 € gezahlt werden, im 2. Jahr 490 €, im 3. Jahr 350 € und ab dem 4. Jahr 175 €.

Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 Monatlicher Anspruch
Entlastungsbetrag 125 EUR
Pflegegeld 573 EUR
Pflegesachleistung 1.432 EUR
Tages- und Nachtpflege 1.298 EUR
Verhinderungspflege 1.612 EUR
Kurzzeitpflege 1.774 EUR
   
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 EUR
Wohngruppenzuschuss 214 EUR
Zuschuss zur Wohnungsanpassung max. 4.000 EUR je Maßnahme

Rentenversicherung für Pflegepersonen

  • 43 % wenn Pflegegeld bezogen wird,
  • 36,55 %, wenn Kombinationsleistungen bezogen wird ,
  • 30,1 %, wenn Pflegesachleistungen bezogen werden.

Zuschuss zur Arbeitslosenversicherung
bei bestehender Vorversicherung oder Bezug von Lohnersatzleistungen

Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteilsbei vollstationärer Pflege
Verweildauer im Heim Prozentuale Absenkung
erste 12 Monate 15 %
ab 13. Monat – 24. Monat 30 %
ab 25. Monat – 36. Monat 50 %
ab dem 37. Monat 75 %

Beispiel: Bei der Absenkung eines Eigenanteils von 700 € muss im 1. Jahr ein Eigeneanteil von 595 € gezahlt werden, im 2. Jahr 490 €, im 3. Jahr 350 € und ab dem 4. Jahr 175 €.

Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 Monatlicher Anspruch
Entlastungsbetrag 125 EUR
Pflegegeld 765 EUR
Pflegesachleistung 1.778 EUR
Tages- und Nachtpflege 1.298 EUR
Verhinderungspflege 1.612 EUR
Kurzzeitpflege 1.774 EUR
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Sonderregelung für Kinder u. junge Erwachsene Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind, ein kombiniertes Budget für die Verhinderungs-pflege von 3.386 € (Summe Verhinderungs- u. Kurzzeitpflege) zur Verfügung.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 EUR
Wohngruppenzuschuss 214 EUR
Zuschuss zur Wohnungsanpassung max. 4.000 EUR je Maßnahme

Rentenversicherung für Pflegepersonen

  • 70 % wenn Pflegegeld bezogen wird,
  • 29,5 %, wenn Kombinationsleistungen bezogen wird,
  • 49 %, wenn Pflegesachleistungen bezogen werden.
Zuschuss zur Arbeitslosenversicherung
bei bestehender Vorversicherung oder Bezug von Lohnersatzleistungen
Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteilsbei vollstationärer Pflege
Verweildauer im Heim Prozentuale Absenkung
erste 12 Monate 15 %
ab 13. Monat – 24. Monat 30 %
ab 25. Monat – 36. Monat 50 %
ab dem 37. Monat 75 %

Beispiel: Bei der Absenkung eines Eigenanteils von 700 € muss im 1. Jahr ein Eigeneanteil von 595 € gezahlt werden, im 2. Jahr 490 €, im 3. Jahr 350 € und ab dem 4. Jahr 175 €.​

Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 Monatlicher Anspruch
Entlastungsbetrag 125 EUR
Pflegegeld 947 EUR
Pflegesachleistung 2.200 EUR
Tages- und Nachtpflege 1.995 EUR
Verhinderungspflege 1.612 EUR
Kurzzeitpflege 1.774 EUR
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Sonderregelung für Kinder u. junge Erwachsene Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind, ein kombiniertes Budget für die Verhinderungs-pflege von 3.386 € (Summe Verhinderungs- u. Kurzzeitpflege) zur Verfügung.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 EUR
Wohngruppenzuschuss 214 EUR
Zuschuss zur Wohnungsanpassung max. 4.000 EUR je Maßnahme

Rentenversicherung für Pflegepersonen

  • 100 % wenn Pflegegeld bezogen wird,
  • 85 %, wenn Kombinationsleistungen bezogen wird,
  • 70 %, wenn Pflegesachleistungen bezogen werden.
Zuschuss zur Arbeitslosenversicherung
bei bestehender Vorversicherung oder Bezug von Lohnersatzleistungen
Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteilsbei vollstationärer Pflege
Verweildauer im Heim Prozentuale Absenkung
erste 12 Monate 15 %
ab 13. Monat – 24. Monat 30 %
ab 25. Monat – 36. Monat 50 %
ab dem 37. Monat 75 %

Beispiel: Bei der Absenkung eines Eigenanteils von 700 € muss im 1. Jahr ein Eigeneanteil von 595 € gezahlt werden, im 2. Jahr 490 €, im 3. Jahr 350 € und ab dem 4. Jahr 175 €.​​

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