Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf eine umfassende Auskunft über ihre in Anspruch genommenen und abgerechneten medizinischen Leistungen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die Krankenakssen (GKV) und die Kassenärztliche Vereinigungen (KV) sind somit verpflichtet, ihren Versicherten die über sie gespeicherten Daten herauszugeben.
Das Sozialgericht Braunschweig hat mit seinem Urteil vom 23.11.2010 (Az: S 6 KR 275/08) den Glauben bestärkt. Allerdings nicht den Glauben in Gott oder eine andere höhere Macht. Es geht vielmehr um den Glauben an die Notwendigkeit eines Hilfsmittels. Im in Braunschweig verhandelten Fall ging es um eine Schulterbewegungsschiene, die der Arzt für 4 Wochen verordnet hatte. Die Krankenkasse lehnte die schiene jedoch ab.
Der Versicherte klagte daher gegen die Kasse auf Übernahme der Kosten für die Schiene. Dabei konnte er dem Gericht keineswegs nachweisen, dass er das Hilfsmittel benötigte. Er konnte dem Gericht lediglich vermitteln, dass er im Glauben war, dass er die Schulterbewegungsschiene benötigte und diese als Sachleistung von seiner Kasse erhalten würde.
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