Nützliche Infos zur Verhinderungspflege

Obwohl es die Verhinderungspflege seit über 20 Jahren gibt, werden Betroffene immer noch nicht ausreichend über diesen Anspruch aufgeklärt.

Die Verhinderungspflege dient dazu, dass, wenn die bei der Pflegekasse gemeldete private Pflegeperson ihre Hilfestellung wegen eines Verhinderungsgrundes nicht leisten kann, die von ihr ausgeübte Pflege durch eine Ersatzperson entweder stunden- oder tageweise übernommen werden kann. Die daraus entstehenden Aufwendungen können dann mit dieser Leistung bezahlt werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige nicht nur von einer privaten Pflegeperson, sondern auch von einem Pflegedienst über die Pflegesachleistungen versorgt wird.

Beim (zusätzlichen) Einsatz einer unentgeltlich tätigen Pflegeperson besteht grundsätzlich Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen lediglich seit sechs Monaten pflegen.

Oft ist es Angehörigen oder nahestehenden Personen gar nicht klar, dass sie sich zumeist auch noch neben dem Pflegedienst um den Pflegebedürftigen kümmern. Sei es, dass sie dafür sorgen, dass er regelmäßig isst, seine Wäsche waschen oder ihn zu Arztbesuchen begleiten. Für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist es unerheblich, wie viel Zeit eine Pflegeperson für die Hilfen aufwendet. Wichtig ist allein, dass sie an der Pflege beteiligt ist.

Deshalb ist es wichtig, dass auch bei vollständiger Inanspruchnahme der Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst die Pflegeperson bei der Pflegekasse angemeldet wird. Denn nur so kann der gesetzliche Anspruch auf Verhinderungspflege sichergestellt werden.
Ist keine private Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet, besteht laut Gesetz kein Anspruch auf die Verhinderungspflege. Denn für den Ausfall einer erwerbsmäßig tätigen Pflegekraft ist die Verhinderungspflege nicht gedacht.

Hinweis: Pflegeperson kann jede private Person sein, die dem Pflegebedürftigen hilft, ohne dies erwerbsmäßig zu tun. Dazu gehört z. B. auch der Nachbar, der dem Pflegebedürftigen hilft, etwa indem er das Putzen der Treppe übernimmt oder für ihn einkaufen geht.

Ein häufig auftretender Irrtum im Hinblick auf die Verhinderungspflege ist der Glaube, dass der Anspruch auf die Verhinderungspflege erst sechs Monate nach Feststellung eines Pflegegrades besteht. Das stimmt nicht!
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer dann, wenn seit mindestens sechs Monaten Pflegebedürftigkeit besteht und die Pflegeperson die notwendigen Hilfen in dieser Zeit erbracht hat. Diese Pflege- bzw. Hilfebedürftigkeit muss keineswegs den Anforderungen eines Pflegegrades entsprechen.

Das heißt, wenn Sie nachweisen können, dass bereits vor der Begutachtung Pflegebedürftigkeit bestand, können Sie die Verhinderungspflege auch vor Ablauf von sechs Monaten nach der Einstufung in Anspruch nehmen.
Für den Nachweis, dass die Pflegebedürftigkeit seit mindestens sechs Monaten besteht, reicht in aller Regel ein Attest des Hausarztes aus. Unwiderlegbar ist ein Bescheid über den Pflegegrad 1auch ein ablehnender Bescheid kann hilfreich sein, oder ein entsprechender Hinweis im Gutachten zur Pflegebedürftigkeit.

Die Verhinderungspflege kann tageweise und stundensweise in Anspruch genommen werden. Wenn die private Pflegeperson bspw. zu einer Feiermöchte, einen Arzt aufsuchen oder eine Besorgung machen muss, ist sie von der Pflege stundenweise  verhindert.
Die Verhinderungsgründe für die stundenweise Verhinderungspflege sind in § 39 SGB XI nicht näher beschrieben. Als Pflegepersonen können Sie also aus jedem Grund stundenweise an der Pflege verhindert sein. Und in allen Fällen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verhinderungspflege.

Stundenweise Verhinderungspflege kommt immer dann in Betrachte, wenn die Pflegeperson an einzelnen Tagen für weniger als 8 Stunden verhindert ist. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege wird die Erstattung der Kosten nicht auf die Höchstdauer der Verhinderungspflege von 42 Tagen angerechnet. Auch wird das Pflegegeld bei dieser stundenweisen Inanspruchnahme nicht gekürzt, wie es bei der tageweisen Verhinderungspflege der Fall ist.
Eine tageweise Verhinderungspflege liegt bspw. immer vor, wenn der Verhinderungsgrund Urlaub oder Krankheit ist. Dann wird das Pflegegeld an den Tagen, an denen Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde, um 50 % gemindert.
Für die stundenweise und die tageweise Verhinderungspflege gilt der Höchstbetrag von 1.612 € im Jahr.

Die Verhinderungspflege kann auch kurzfristig eingesetzt werden. Es ist nicht erforderlich, den Antrag, wie etwa bei der Kurzzeitpflege, vor der Inanspruchnahme zu stellen.

Tipp: Es ist möglich, 50 % der Leistungen der Kurzzeitpflege (806 €) für die stunden- oder tageweise Verhinderungspflege einzusetzen. Dies muss lediglich im Antrag vermerkt werden. Dann stehen Ihnen insgesamt 2.418 € im Jahr zu.

Die Pflegekasse erstattet nur entstandene Kosten

Die Verhinderungspflege ist eine Erstattungsleistung. Das heißt, Sie müssen die Ihnen entstandenen Kosten der Kasse nachweisen, entweder durch eine Rechnung oder eine Quittung. Damit können Sie die Erstattung beantragen.
Die meisten Kassen verfügen über entsprechende Antragsformulare, die man entweder telefonisch anfordert oder im Internet auf der Seite der jeweiligen Kasse herunterladen kann.

So unterscheiden sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ist für die pflegenden Angehörigen, wie auch für die Pflegebedürftigen selbst, nicht immer klar. In der nachfolgenden Übersicht werden die Leistungen gegenübergestellt. Dies soll die Unterschiede der Leistungen verdeutlichen.

Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

kann ambulant und vollstationär erbracht werden. kann nur vollstationär (in einem Pflegeheim oder ähnlicher Einrichtung, unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer Rehabilitationseinrichtung) erbracht werden.
können private und / oder erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte erbringen und abrechnen. kann nur in einer Einrichtung mit einem entsprechenden Versorgungsvertrag erbracht werden.
kann auch „nachträglich“ beantragt werden. muss im Voraus beantragt werden.
kann mit 50 % des Leistungssatzes der Kurzzeitpflege (806 €) erweitert werden. kann durch Nutzung von 100 % des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege (1.612 €) ergänzt werden.
Anspruchsvoraussetzung: Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen und die Pflegeperson muss den Versicherten seit mindestens 6 Monaten pflegen. Anspruchsvoraussetzung: es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
kann stundenweise in Anspruch genommen werden. muss tageweise beansprucht werden.