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Krankengeldanspruch für Begleitpersonen im Krankenhaus

Seit dem 01.11.2022 haben Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung im Krankenhaus bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine neue Richtlinie erlassen, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig betrachtet wird und wie die Bescheinigung für die mitaufgenommene Begleitperson aussehen muss.
Diese Menschen mit Behinderung können bei einem Krankenhausaufenthalt begleitet werden
Für Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine ihnen vertraute Bezugsperson unterstützt werden müssen, ist die Krankenhauseinweisung eine Katastrophe. Die Pflegekräfte im Krankenhaus verstehen sie nicht und haben auch oft nicht die Zeit, sich die notwendige Mühe für eine Kommunikation zu machen. Deshalb hat der G-BA in seiner Richtlinie drei Fallgruppen konkretisiert, bei denen eine Begleitung aus medizinischen Gründen als notwendig angesehen werden kann. Aufgrund dieser Fallgruppen ist, die Begleitung medizinisch erforderlich,
- um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten,
- damit die Patientin oder der Patient die mit der Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen besser bewältigen kann, vor allem wenn die Fähigkeit zur Kooperation und Mitwirkung fehlt,
- um die Begleitperson während der Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder um sie in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen einzuführen.
Dabei kann der einzelne Fall der drei Fallgruppen die notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson begründen, wie auch die Kombination der drei Varianten.
So muss der einweisende Arzt die Notwendigkeit gegenüber dem Krankenhaus bescheinigen
Der medizinische Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson (§ 11 Abs. 3 SGB V) im Krankenhaus kann z. B. im Rahmen der Krankenhauseinweisung festgestellt und auf der Einweisung bescheinigt werden. Es ist aber auch möglich, dass z. B. der Hausarzt den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung medizinisch einschätzt und bescheinigt. Eine solche Bescheinigung gilt dann bis zu 2 Jahre.
Nicht jeder kann Begleitperson sein
Es ist gesetzlich geregelt, dass als Begleitperson nur nahe Angehörige, wie etwa Eltern, Geschwister und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht, infrage kommt.
Die Begleitperson erhält eine Bescheinigung für die Krankenkasse und den Arbeitgeber
Das Krankenhaus muss der Begleitperson spätestens am Entlassungstag bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig war. Es ist auch möglich, dass eine vorläufige Bescheinigung zu Beginn oder während der Krankenhausbehandlung ausgestellt wird. Mit dieser Bescheinigung stellt die Begleitperson den Krankengeldantrag bei ihrer Krankenkasse.
Wenn es erforderlich ist, kann sich die Begleitperson für ihren Arbeitgeber auch eine Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage im Krankenhaus ausstellen lassen.
Hinweis: Weitere Informationen zur Richtlinie und die Begründung, sowie Beschlussfassung, finden Sie auf der Internetseite des GBA. Laden Sie die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie hier herunter.