Wer Ihnen sagt, dass er keine Fehler macht, der lügt! Auch dann, wenn diese Person ein Arzt ist. Denn Ärzte sind auch „nur“ Menschen. Weil es eins Tatsache ist: Menschen machen Fehler.
Es kann also passieren, dass der Mensch „Arzt“ eine Behandlung falsch oder fehlerhaft durchführt. Wenn dann bei Ihnen als Patient ein Schaden eintritt, könnten Sie – je nach Sachlage – Anspruch auf Schadensersatz und / oder Schmerzensgeld haben.
Kein Behandlungserfolg ist kein Fehler
Ist eine Behandlung nicht erfolgreich, heißt das noch lange nicht, dass sie deshalb fehlerhaft wäre. Ein Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn „schuldhaft vermeidbare Fehler des Arztes oder einer Klinik zu Schäden der Gesundheit geführt haben“. Das heißt, erfolgt die Behandlung des Arztes nicht nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft, kann das ein Behandlungsfehler sein, für den er verantwortlich gemacht werden kann.
Typische Behandlungsfehler sind z. B.:
- eine falsche Diagnose etwa mit der Folge einer falschen Therapie
- die falsche Verordnung von Medikamenten
- wenn ein überflüssiger, medizinischer Eingriff vorgenommen wird
- wenn der Chirurg Fremdkörper bei Operationen, z. B. Tücher, Klemmen im Körper des Patienten vergisst
- eine nicht ausgestellte Überweisung an einen Facharzt oder an ein Krankenhaus obwohl dies ersichtlich notwendig gewesen wäre
- Infektionen, die der Patient aufgrund unzureichender Hygiene des Arztes erleidet
- die unzureichende Aufklärung über Risiken, z. B. bei speziellen Behandlungen und Operationen.
Die große Schwierigkeit beim Behandlungsfehler ist, dass der Geschädigte, also der Patient oder dessen gesetzlicher Vertreter, beweisen muss, dass tatsächlich ein schuldhafter Fehler des Arztes vorliegt. Dazu muss der Patient nachweisen, dass
- ein Schaden eingetreten und
- der Feheler des Arztes Ursache des Schadens ist.
Liegt ein grober Behandlungsfehlern vor, kommt es zur Beweiserleichterung, bis hin zur Beweislastumkehr, bei der der Arzt dann selbst beweisen muss, dass er richtig gehandelt hat.
Das sollten Sie bei einem Schaden tun
Reden Sie zuerst mit dem Arzt und versuchen Sie eine gütliche Vereinbarung mit ihm zu treffen. Wenn diese Einigung mit dem Arzt nicht möglich ist, können Sie die Schlichtungsstelle der zuständigen Ärzte- oder Zahnärztekammer einschalten. Welche Schlichtungsstelle zuständig ist erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Damit die Schlichtungsstelle tätig werden kann, muss der Arzt oder die Klinik diesem Verfahren zustimmen. Verweigert der Arzt nicht nur die Einigung im persönlichen Gespräch, sondern auch die Einschaltung der Schlichtungsstelle, können Sie gegen den Arzt oder das Krankenhaus eine Klage einreichen. Wenn Sie sich zur Klage entscheiden, sollten Sie in jedem Fall einen Anwalt hinzuziehen, der sich vorzugsweise mit dem Arzthaftungsrecht auskennt.
Diese wichtigen Fakten sollten Sie kennenBehandlungsfehler verjähren nach 3 Jahren. Diese 3-Jahres-Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Ihnen (als Geschädigtem) der Behandlungsfehler und der Verursacher des Fehlers bekannt wurden.
- Ihre Krankenkasse darf für Sie nicht vor Gericht tätig werden.
- Wenn Sie eine private Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie zuerst kläre, ob diese die die Kosten für ein Schadensersatzverfahren gegen den Arzt übernimmt.
Sind Sie schon einmal Opfer eines Behandlungsfehlers geworden?
Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?
Sie können hier mit der Kommentarfunktion (auch anonym) von Ihren Erfahrungen berichten. Ich bin gespannt auf Ihre Geschichten!
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!
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