Ihr hilfebedürftiger Angehöriger ist gesetzlich krankenversichert, aber nicht pflegebedürftig (im Sinne des Gesetzes)?
Wenn das so ist, dann kann Ihr Angehöriger wenn er die Tages- oder Nachtpflege besucht, dort auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Anspruch nehmen.
Allerdings muss dafür folgende und einzige Voraussetzung erfüllt sein: die Leistung muss aus medizinisch-pflegerischen Gründen dort notwendig sein.
Es handelt sich hierbei um einen erweiterten Anspruch von dem vor allem Demenzerkrankte ohne Pflegestufe, die stundenweise oder nachts in einer Pflegeeinrichtung betreut werden, profitieren können.
Hinweis: Die Krankenkassen zahlen die häusliche Krankenpflege auch bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit, wenn der Pflegebedürftige sich etwa stationär in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung befindet.
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!
Naja, als Hinweis steht dort zwar, dass die KK die Kosten übernehmen, aber dieser Papaierkrieg der entsteht, der ist nun wirklich nicht einfach für bedürftige Personen.
@Kinderkrankenpflege: wäre doch eine gute Serviceleistung für den Pflegedienst, um Kunden zu binden: Hilfe bei der Antragstellung.
Viele Grüße!