Es sind immer die persönlichen Erfahrungen, die zum Nachdenken und manchmal auch zum Handeln bewegen. Mir passierte dies nun im Rahmen meiner Tätigkeit als Verfahrenspflegerin für das Betreuungsgericht.
Zum Nachdenken brachte mich ein Fall, bei dem eine Vorsorgevollmacht bestand, der Vollmachtnehmer aus persönlichen Gründen aber nicht mehr für den Vollmachtgeber handeln konnte. Deshalb wurde für den betroffenen Vollmachtgeber ein gesetzlicher Betreuer bestellt.
Eindeutig notwendig war eine Betreuung im Bereich „Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern“. Der Gesetzgeber verlangt, dass nur in den Bereichen eine Betreuung eingerichtet wird, in denen diese auch zwingend erforderlich ist.
Aus meiner Sicht war der Betroffene noch in der Lage, seine anderen Angelegenheiten zu regeln. Dem gegenüber stand jedoch die Auffassung, dass er eine umfassende Vorsorgevollmacht abgefasst hatte und daher eine umfassende Betreuung auch in seinem Sinne wäre (sein müsse). In diesem Fall mochte dies so gesehen werden. Allerdings dachte ich sofort an meine eigene Vosorgevollmacht.
Ich habe auch eine umfassende Vorsorgevollmacht abgefasst. Allerdings ist sie so umfassend, weil ich meinem Vollmachtnehmer vertraue. Bei einem gesetzlichen Berufsbetreuer würde ich die Vollmacht anders abfassen. Deshalb hat mich diese Erfahrung zum Handeln getrieben: Ich habe meine Vorsorgevollmacht dahingehend geändert, dass
- ich den Betreuungsumfang für den Fall, dass eine gesetzliche Betreuung durch einen Berufsbetreuer erfolgen muss, auf das Notwendige beschränkt habe: „Der Vollmachtsumfang soll und darf bei Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung nicht übernommen werden. Im Falle der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung durch ein Gericht verfüge ich, dass die einzurichtenden Aufgabenkreise auf das absolut Notwendige zu beschränken sind.„
- ich für den Fall, dass ein gesetzlicher Berufsbetreuer bestellt werden muss, zwei mir bekannte Personen benannt habe: „Sofern ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden muss, bitte ich um Bestellung eines Berufsbetreuers. Wenn die folgenden Personen zu diesem Zeitpunkt noch als Berufsbetreuer arbeiten, bitte ich um die Bestellung von Vorname Name, alternativ kann auch Vorname Name als Betreuer eingesetzt werden.„
Hinweis: Ich habe Ihnen meine Formulierungen aufgeschrieben, damit Sie sie ggfs. nutzen können, um Ihre eigene Vorsorgevolmacht zu ergänzen. 😉
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!
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