Seit März 2010 ist es erlaubt, dass osteuropäische Haushaltshilfen auch leichte Pflegetätigkeiten erbringen dürfen (ich berichtete HIER). Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist natürlich die, der Bezahlung. Um ein legales Beschäftigungsverhältnis zu unterhalten, müssen einige Bedingungen erfüllt sein.
Dazu gehört, dass ein Mindestbrottoentgelt gezahlt werden muss. In NRW beträgt dieses 1.123,00 €. Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Pflegebedürftigen darf als geldwerter Vorteil auf das Bruttogehalt angerechnet werden. Das sind monatlich 388,40 €.
Das zu versteuernde und sozialversicherungspflichtige Gehalt setzt sich aus dem geldwerten Vorteil (Unterkunft und Verpflegung = Sachleistung) und dem entsprechenden Differenzbetrag zusammen. Es bleibt also bei einem Bruttogehalt von 1123,00 €, nur dass davon 388,40 € als Sachleistung gezahlt werden. Damit ergibt sich ein auszahlbares Bruttogehalt von 734,60 €.
Hinweis: Welches Mindestbruttogehalt in welchem Bundesland gilt, erfahren Sie anhand einer Liste der Arbeitsagentur, die Sie HIER herunterladen können.
Dazu kommen die Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherungen (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung). Das sind 19,325 % für den Arbeitgeber, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgaben 50 : 50 teilen und der Arbeitnehmer einige Anteile (bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung) allein tragen muss.
Also der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben macht in unserem Beispiel 217,02 € aus. Hier kommen monatlich noch 5,67 € für die gesetzliche Unfallversicherung hinzu.
Macht also 957,29 €, die der Arbeitgeber cash zahlen muss. Das Zimmer (Unterkunft) ist in vielen Haushalten zumeist ungenutzt vorhanden und kostet nichts extra (die zusätzlichen Nebenkosten (Wasser, Heizung usw. halte ich für vernachlässigbar) und die Verpflegung – nun ja, mein Vater hat immer gesagt: einen kann man immer mit durchfüttern, ohne dass es weh tut. 😉
Also beim Mindestgehalt in NRW (andere Bundesländer sind billiger oder auch teurer) ist eine 24-Stunden-Pflege durchaus stemmbar. Denn jetzt kann noch das Pflegegeld von diesen Kosten abgezogen werden. Das sieht dann wie folgt aus:
- Pflegestufe 1 = 732,29 € / Monat
- Pflegestufe 2 = 527,29 € / Monat
- Pflegestufe 3 = 272,29 € / Monat
Natürlich kommen noch die normalen Lebenshaltungskosten dazu. Aber in der jetzigen Rentnergeneration gibt es einige, die sich das durchaus leisten könnten.
Anders sieht es für die zukünftigen Rentner aus, die so gut wie nichts mehr von dem, was sie eingezahlt haben, zurück erhalten. – Aber was dann ist, wenn die (also für mich heißt das „wir“) pflegebedürftig werden, wissen wir jetzt noch nicht.
Hinweis: Wegen der Erhöhung der Krankenkassenbeitraäge ab dem 01.01.2011 wird sich der Arbeitgeberanteil auch etwas erhöhen. Allerdings handelt es sich hier um wenige €, die kaum zu Buche schlagen.
Zu früh gefreut!
Es gibt natürlich ein Problem: Wie findet man eine Haushaltshilfe, die bereit ist, für dieses Geld zu arbeiten?
Darüber hinaus kommen auch Kosten für Urlaubs-, Freizeit- und Krankheitsausfall der Haushaltshilfe hinzu. Im optimalen Fall würden 2 Haushaltshilfen zur Verfügung stehen, was die Kosten natürlich verdoppelt…
Tipp: Ausführliche rechtliche Informationen zu diesem Thema und auch einen Ansprechpartner der Arbeitsagentur finden Sie HIER.
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!
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