Auf dem Blog des Kinderpflegenetzwerks ist zu lesen, dass das Bundessozialgericht festgestellt hat, dass bei einer 24-Stunden-Pflege ein Personalruheraum zur Sicherstellung der Pflege erforderlich ist. Der Personalraum soll den eingesetzten Pflegekräften als Ruhe- und Rückzugsraum dienen.
Das hat zur Folge, dass das Sozialamt die Kosten für den Personalraum im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ übernehmen muss. Damit stärkt das BSG das Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen.
Hinweis: Den kompletten Text des Kinderpflegenetzwerks lesen Sie im Blog unter dem folgenden Link: www.kinderpflegenetzwerk.de
Ja, wusste ich 😉
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Du bist ja auch immer total gut informiert.
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Normalerweise nur durch Dich! 😉
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