Wenn ein Demenzerkrankter seine Wohnung verlässt und nicht mehr zurück findet, drohen ihm nun Kosten für den Fall, dass er von der Polizei gesucht und zurück gebracht wird. So urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen bereits Anfang des Jahres.
Demnach darf die Polizei dem Betroffenen ihre Einsatzkosten sowie den Rücktransport in Rechnung stellen. Nach Auffassung des Gerichts gehört es nicht zum Verfassungsauftrag der Polizei, desorientierte, hilflose Menschen zu suchen und in ihr Zuhause zurück zu bringen.
Die Tatsache, dass der Demenzerkrankte in den meisten Fällen wegen seiner Erkrankung geschäftsunfähig ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Urteil wurde am 26.01.2012 gesprochen und hat das Aktenzeichen: 11 LB 226/11.
Hinweis: Den vollständigen Urteilstext können Sie hier, auf openjur nachlesen.
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es will mir nicht in den Kopf, dass ein Gericht so urteilen kann :negative: