Wer auf die Hilfe des Sozialhilfeträgers angewiesen ist, hat nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe kein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der Pflegeeinrichtung, wenn dies unverhältnismäßige Mehrkosten bedeutet.
In dem verhandelten Fall war die pflegebedürftige Klägerin während einem Jahr vollstationär in einem Altenpflegeheim, in einem Einzelzimmer untergebracht. Die anfallenden Heimkosten von täglich 76, 73 € übernahm der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die Klägerin wechselte jedoch am 30.09. – ohne vorherige Rücksprache mit dem Sozialamt – in ein anderes Pflegeheim, wo für ein Einzelzimmer täglich 86,04 € kostete.
Als Grund für den Wechsel gab die Klägerin ständige Appetitlosigkeit wegen schlechter Essensqualität, unzureichende Möglichkeit, sich bei gutem Wetter im Freien aufzuhalten, Bedrohungen durch eine aggressive Mitbewohnerin und eine insgesamt aggressive Atmosphäre sowie eine unzureichende Ausstattung des vorherigen Heims an. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der durch den Heimwechsel entstehenden Mehrkosten wegen Unverhältnismäßigkeit ab.
Das SG wies die Klage Klage, die mit dem Hinweis auf das Wunsch- und Wahlrecht der Klägerin hinsichtlich der Pflegeeinrichtung erfolgte, ab. Das SG führte aus: der Sozialhilfeträger solle Wünschen der Leistungsberechtigten, etwa den Bedarf stationär zu decken, grundsätzlich nur entsprechen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich sei, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden könne.
Er solle nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Regel Wünschen aber dann nicht entsprechend, wenn deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Das Wunschrecht des Leistungsberechtigten werde bedeutsam, wenn ein Anspruch auf eine Sozialleistung dem Grunde nach bestehe und mehrere Handlungsalternativen in Betracht zu ziehen seien. Einem Wunschrecht des Hilfesuchenden sei dann nicht Rechnung zu tragen, wenn abzuschätzen sei, dass dessen Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
Im Fall der Klägerin habe mit der Unterbringung im ersten Heim eine geeignete und zumutbare vollstationäre Unterbringungsmöglichkeit bestanden, die ihren objektiv erforderlichen Hilfebedarf in allen Bereichen abgedeckt habe. Der Wechsel in eine andere Pflegeeinrichtung sei weder aus medizinischen noch aus pflegerischen oder sonstigen Gründen notwendig gewesen. Die von der Klägerin angeführten Gründe seien nach dem Ergebnis der Beweiserhebung wie auch des über das Heim veröffentlichten MDK-Transparenzberichtes nicht nachvollziehbar. Deshalb habe der Hilfeträger zu Recht die Übernahme der Mehrkosten aus – steuerfinanzierten – Sozialhilfemitteln abgelehnt.
Hinweis: Sie finden das Urteil des SG Karlsruhe vom 17.02.2012 unter dem Az.: S 1 SO 3144/11
Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 17.02.2012
