Sep 09

Es ist ein Trugschluss, wenn ein Vesicherter glaubt, er bekommt von seiner Kranklen- oder Pflegekasse immer das, was ihm zusteht. Es wird oft um Leistungen gestritten, vornehmlich im Rahmen des Widerspruchs, aber immer mehr Versicherte wagen auch den Weg durch die Instanzen, also die Klage.

Wenn dann alle Instanzen durch sind, fällt am Ende das Bundessozialgericht (BSG) die endgültige Entscheidung. So auch im Falle der 24-Stunden-Intensivpflege. Hier streitet die Krankankasse mit ihrem Kunden, welche Kosten übernimmt die Kranken-, welche die Pflegekasse. Nun sollte man meinen, dass es dem Versicherten egal sein soillte, wer was bezahlt – denn die Hauptsache ist, was am Ende raus kommt. Aber gerade in diesem Fall führt die Kostenverschiebung letztlich zur Leistungskürzung für den Versicherten.

Das BSG hat bereits im Juni 2010 eine Berechnungsgrundlage für diese Streitfrage geschaffen  und damit den Krankenkassen ganz klar einen höheren Kostenanteil auferlegt, als diese zu zahlen bereit waren.

Die Praxis
Die ärztlich verordnete Krankenpflege über 24 Stunden wurde von den Krankenkassen oft um den Anteil der Grundpflege heruntergekürzt. Im verhandelten Fall kürzte die Kasse die Krankenpflege damit um 5 Stunden auf 19 statt 24 Stunden pro Tag. Die Begründung lautet dann in der Regel: Weiterlesen »

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Sep 01

Diese Frage erreicht mich immer wieder per E-Mail oder als telefonische Nachfrage meiner Kunden. Dabei ist die Antwort eigentlich schnell und kurz gegeben. Sie lautet schlicht: “Nein!

Trotzdem versuchen die Krankenkassen es immer wieder, die so genannten “einfachen Behandlungspflegen”, das sind beispielsweise das Verabreichen von Medikamenten, subcutane Injektionen bei Diabetikern oder gar das Anziehen von Kompressionsstrümpfen, auf die Angehörigen “abzuwälzen”.
Damit möchte die Kasse einfach nur die Kosten für einen Pflegedienst einsparen. Allerdings kann die Krankenkasse einen Angehörigen nicht zwingen, diese Leistungen statt des Pflegedienstes zu erbringen!
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Aug 24

Das Landgericht Osnabrück hat festgestellt, dass die Mitarbeiter einer Rehabilitationsklinik bei ihren stationären Patienten nach dem Rechten schauen müssen, wenn dieser nicht zu den Mahlzeiten und / oder Therapien erscheint.

Im verhandelten Fall hatten sich die Mitarbeiter mehr als 14 Stunden nicht um die Abwesenheit eines Patienten gekümmert. Dem 67jährigen wurde deshalb ein Schmerzensgeld zugesprochen.
Der Patient hatte während seines Reha-Aufenthaltes morgens einen Schlaganfall erlitten. Er wurde aber erst abends entdeckt, weil die Angehörigen ihn nicht erreichen konnten.
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Jul 28

Schon im Jahr 2008 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden, dass die Kassen mobile Badewannengriffe mit Vakkumsaugnäpfen unter bestimmten Voraussetzungen als Hilfsmittel bezahlen müssen.

Das Gericht war der Auffassung, dass diese Haltegriffe kein Gerät des täglichen Gebrauchs sind. Immer dann, wenn ein Gerät für die ganz speziellen Bedürfnisse eines kranken oder behinderten Menschen entwickelt und hergestellt worden ist, ist es kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand.

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Jul 14

Wahrscheinlich denken Sie bei dieser Überschrift “Ja klar, gehört die Terrasse zur Wohnung bzw. zum Wohnumfeld.” nun ja, eine Pflegekasse dachte da ganz anders. Sie verweigerte einen Kostenzuschuss im Rahmen der Wohnungsanpassung zur Verbreiterung der Terrassentüre. Diese Weigerung begründete die Pflegekasse damit, dass die Terrasse und Terrassentüre nicht zum Wohnumfeld des Pflegebedürftigen gehöre.
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Jul 06

Mich erreichen hin und wieder Anfragen, vor allem von den Angehörigen Pflegebedürftiger, ob bei einem Umzug des Pflegebedürftigen, etwa in eine Erdgeschosswohnung oder in die Nähe zu den Kindern, die Wohnungsanpassungsmaßnahmen von der Kasse unterstützt werden müssen.
Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) schon im Jahr 2007 eine Entscheidung getroffen: ein Pflegebedürftiger, der aus nachvollziehbaren Gründen umzieht, hat auch einen erneuten Anspruch auf einen Zuschuss der Pflegekasse zur Wohnraumanpassung.
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Jun 28

Pflegende, egal ob Fach- oder Hilfskräfte oder „einfache“ Pflegepersonen, können keine erforderlichen Pflegehilfsmittel ersetzen.

Das heißt, die Krankenkasse darf die Übernahme der Kosten für ein Pflegehilfsmittel nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass Pflegende diese Unterstützung bereits übernehmen.

So entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bei einer Klage eines Behinderten gegen die Krankenkasse.
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Jan 17

Als Hundehalterin komme ich nicht umhin, Ihnen dieses Urteil zu präsentieren:

Zwei Hundehalter waren gleichzeitig mit ihren nicht angeleinten Hunden unterwegs. Der Hund des Beklagten rannte auf den Hund des Klägers zu. Das Tier blieb trotz Rufen und Pfeifen nicht stehen. In seinem Eifer prallte der Hund des Beklagten gegen das Knie des Klägers. Daraufhin stürzte der Kläger und erlitt eine schmerzhafte Prellung und eine Gesichtsverletzung.

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass der Beklagte als Halter des Hundes zum Ersatz des durch das Tier entstandenen Schadens verpflichtet ist.
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Okt 14

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat es geschafft, dass einige verbraucherunfreundliche Klauseln in Pflegeverträgen von Gerichten für unwirksam erklärt wurden.
Die Verfahren waren Teil eines vom Bundesverbraucherministerium geförderten Projekts, in dem der vzbv 2007 und 2008 die Leistungen und Verträge von ambulanten Pflegediensten unter die Lupe nahm.

Die Ergebnisse und Auswirkungen für Verbraucher fasste der vzbv nun in einem 29-seitigen Abschlussbericht zusammen.
Daher fordert die Verbraucherzentrale alle Pflegedienste auf, ihre Verträge den Urteilen entsprechend neu zu gestalten.

Ein Vertrag über ambulante Pflege ist jederzeit kündbar
Die Oberlandesgerichte (OLG) Stuttgart und Schleswig-Holstein urteilten etwa, dass Vertragskündigungen von heute auf morgen möglich sein müssen. Als Kunde eines ambulanten Pflegedienstes haben Sie also das Recht, den Vertrag von heute auf morgen zu kündigen, ohne Ihre Gründe angeben zu müssen.

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Sep 23

Wenn es um die Einstufung in eine Pflegestufe geht, kommt es bei der Beurteilung immer wieder zu Unverständnis und Wut bei den pflegenden Angehörigen. Inzwischen versuchen auch viele, sich ihr (gefühltes) Recht einzuklagen. So auch bei dem aktuellen Urteil:

Der zeitliche Aufwand bei der Pflege und Betreuung eines Pflegebedürftigen kann unter Umständen immens hoch sein. Allerdings wird nur der Zeitaufwand bei der Einschätzung der Pflegestufe angerechnet, der für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich ist. Der Zeitaufwand für Arztbesuche wirkt sich nur geringfügig aus.

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