Mai 212012
 

Das Sozialgericht Braunschweig hat mit seinem Urteil vom 23.11.2010 (Az: S 6 KR 275/08) den Glauben bestärkt. Allerdings nicht den Glauben in Gott oder eine andere höhere Macht. Es geht vielmehr um den Glauben an die Notwendigkeit eines Hilfsmittels. Im in Braunschweig verhandelten Fall ging es um eine Schulterbewegungsschiene, die der Arzt für 4 Wochen verordnet hatte. Die Krankenkasse lehnte die schiene jedoch ab.

Der Versicherte klagte daher gegen die Kasse auf Übernahme der Kosten für die Schiene. Dabei konnte er dem Gericht keineswegs nachweisen, dass er das Hilfsmittel benötigte. Er konnte dem Gericht lediglich vermitteln, dass er im Glauben war, dass er die Schulterbewegungsschiene benötigte und diese als Sachleistung von seiner Kasse erhalten würde.
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Mai 022012
 

Im Rahmen von Qualitäts- bzw. Transparenzprüfungen in Pflegeheimen befragen die Mitarbeiter des MDK ausgewählte Heimbewohner nicht nur zu ihrer Zufriedenheit. Darüber hinaus beurteilen sie auch den Pflegezustand von Bewohnern. Dazu nehmen die Prüfer des MDKs die Bewohner “in Augenschein”, etwa um die Dekubitusgefährdung oder die ordnungsgemäße Durchführung von Prophylaxemaßnahmen zu prüfen.
Das allerdings ist ein Eingriff in das Grundrecht des betroffenen Heimbewohners auf “informationelle Selbstbestimmung”.
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Mrz 302012
 

Immer wieder ist es strittig, wann die Fahrzeit von der Wohnung des Pflegebedürftigen zur Arztpraxis als Pflegezeit berechnet werden muss und damit auch Einfluss auf die Pflegestufe hat.
Diese Frage klärte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) am 02.02.2012. Aus Sicht des LSG sei es unerheblich, ob der Pflegebedürftige auch während der Fahrt Hilfe benötigt. Es ist aus Sicht des Gerichtes ausreichend, wenn die pflegebedürftige Person wegen einer bestehenden Sturzgefahr Hilfe benötigt.
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Mrz 072012
 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Urteils geklärt, wann Kürzungen des Heimentgelts möglich sind.
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ermöglicht einem Bewohner eines Pflegeheimes, das Heimentgelt zu kürzen, wenn die Pflegeeinrichtung die vertraglich geschuldeten Leistungen schlecht oder gar nicht erbringt (§ 10 WBVG).

Um die Heimkosten kürzen zu können, muss der Bewohner

  • die Mängel zunächst konkret benennen und
  • der Einrichtung ermöglichen, diese zu beseitigen.
  • Zudem muss er dem Heimleiter die beabsichtigte Kürzung des Entgeltes bei weiterem Bestehen des Mangels vorher ankündigen.

Hinweis: Das Urteil des OLG Düsseldorf hat das Aktenzeichen I – 24 U 130 / 10.

Mrz 052012
 

Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass die Pflegestufe 3 nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil nur wenige Minuten fehlen.

Ein Gutachter hatte bei einem aufgrund eines Diabetes erblindeten Herrn mit einer Halbseitenlähmung aufgrund eines Schlaganfalles einen Pflegeaufwand von 232 Minuten ermittelt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens verweigerte die Pflegekasse die Pflegestufe III. Das Gericht befand jedoch, dass eine „geringfügige Unterschreitung“ der vorgegebenen Zeit um 8 Minuten in diesem Fall nicht  entscheidend ist.

Das Gericht war der Auffassung, es sei mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes und dem Gerechtigkeitsgedanken nur schwer vereinbar, wenn der Mindestzeitaufwand um nur wenige Minuten im Vergleich zur Pflegestufe II unterschritten werde, und deshalb die wesentlich höheren Leistungen der Pflegestufe 3 nicht beansprucht werden könnten. Denn nach der Erfahrung des Gerichts würde die zeitliche Mindestvoraussetzung bei den meisten Pflegebedürftigen in der Pflegestufe 3 wegen der strengen Voraussetzungen nur um wenige Minuten überschritten.

Zudem habe der Gesetzgeber mit 120 Minuten, die die Pflegestufen 2 und 2 trenne, eine enorme zeitliche Spanne vorgesehen.

Die fehlenden 8 Minuten sah das Gericht daher als eine „geringfügige Unterschreitung“ an, die alleine nicht zum Scheitern der Pflegestufe führen dürfe. In diesem Urteil wurde auch die Kritik von Pflegewissenschaftlern und Praktikern berücksichtigt, die die zeitliche Bemessung des Pflegeaufwands in willkürlich festgelegten Minutenwerten kritisieren.

Die Richter bemängelten zudem, dass der Gutachter auch bei jeder Tätigkeit ungefähr eine halbe Minute mehr hätte ansetzen können, und dann zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Die Einstufung in die Pflegestufe 3 soll nach Ansicht des Münster Sozialrichters also nicht allein anhand unverrückbarer Minutenwerte entschieden werden. Die beklagte Pflegekasse muss dem Kläger daher die Leistungen der Pflegestufe 3 bewilligen, auch wenn der Gutachter die für diese Pflegestufe notwendige Pflegezeit von mindestens 240 Minuten täglich nicht aufgeführt hatte.

Hinweis: Das Urteil finden Sie unter dem Az.: S 6 P 135/10 auf www.sozialgerichtsbarkeit.de (Rubrik “Entscheidungen”). Es ist noch nicht rechtskräftig.

Sep 092011
 

Es ist ein Trugschluss, wenn ein Vesicherter glaubt, er bekommt von seiner Kranklen- oder Pflegekasse immer das, was ihm zusteht. Es wird oft um Leistungen gestritten, vornehmlich im Rahmen des Widerspruchs, aber immer mehr Versicherte wagen auch den Weg durch die Instanzen, also die Klage.

Wenn dann alle Instanzen durch sind, fällt am Ende das Bundessozialgericht (BSG) die endgültige Entscheidung. So auch im Falle der 24-Stunden-Intensivpflege. Hier streitet die Krankankasse mit ihrem Kunden, welche Kosten übernimmt die Kranken-, welche die Pflegekasse. Nun sollte man meinen, dass es dem Versicherten egal sein soillte, wer was bezahlt – denn die Hauptsache ist, was am Ende raus kommt. Aber gerade in diesem Fall führt die Kostenverschiebung letztlich zur Leistungskürzung für den Versicherten.

Das BSG hat bereits im Juni 2010 eine Berechnungsgrundlage für diese Streitfrage geschaffen  und damit den Krankenkassen ganz klar einen höheren Kostenanteil auferlegt, als diese zu zahlen bereit waren.

Die Praxis
Die ärztlich verordnete Krankenpflege über 24 Stunden wurde von den Krankenkassen oft um den Anteil der Grundpflege heruntergekürzt. Im verhandelten Fall kürzte die Kasse die Krankenpflege damit um 5 Stunden auf 19 statt 24 Stunden pro Tag. Die Begründung lautet dann in der Regel: weiterlesen »

Sep 012011
 

Diese Frage erreicht mich immer wieder per E-Mail oder als telefonische Nachfrage meiner Kunden. Dabei ist die Antwort eigentlich schnell und kurz gegeben. Sie lautet schlicht: “Nein!

Trotzdem versuchen die Krankenkassen es immer wieder, die so genannten “einfachen Behandlungspflegen”, das sind beispielsweise das Verabreichen von Medikamenten, subcutane Injektionen bei Diabetikern oder gar das Anziehen von Kompressionsstrümpfen, auf die Angehörigen “abzuwälzen”.
Damit möchte die Kasse einfach nur die Kosten für einen Pflegedienst einsparen. Allerdings kann die Krankenkasse einen Angehörigen nicht zwingen, diese Leistungen statt des Pflegedienstes zu erbringen!
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Aug 242011
 

Das Landgericht Osnabrück hat festgestellt, dass die Mitarbeiter einer Rehabilitationsklinik bei ihren stationären Patienten nach dem Rechten schauen müssen, wenn dieser nicht zu den Mahlzeiten und / oder Therapien erscheint.

Im verhandelten Fall hatten sich die Mitarbeiter mehr als 14 Stunden nicht um die Abwesenheit eines Patienten gekümmert. Dem 67jährigen wurde deshalb ein Schmerzensgeld zugesprochen.
Der Patient hatte während seines Reha-Aufenthaltes morgens einen Schlaganfall erlitten. Er wurde aber erst abends entdeckt, weil die Angehörigen ihn nicht erreichen konnten.
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Jul 282011
 

Schon im Jahr 2008 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden, dass die Kassen mobile Badewannengriffe mit Vakkumsaugnäpfen unter bestimmten Voraussetzungen als Hilfsmittel bezahlen müssen.

Das Gericht war der Auffassung, dass diese Haltegriffe kein Gerät des täglichen Gebrauchs sind. Immer dann, wenn ein Gerät für die ganz speziellen Bedürfnisse eines kranken oder behinderten Menschen entwickelt und hergestellt worden ist, ist es kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand.

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Jul 142011
 

Wahrscheinlich denken Sie bei dieser Überschrift “Ja klar, gehört die Terrasse zur Wohnung bzw. zum Wohnumfeld.” nun ja, eine Pflegekasse dachte da ganz anders. Sie verweigerte einen Kostenzuschuss im Rahmen der Wohnungsanpassung zur Verbreiterung der Terrassentüre. Diese Weigerung begründete die Pflegekasse damit, dass die Terrasse und Terrassentüre nicht zum Wohnumfeld des Pflegebedürftigen gehöre.
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