Ist Ihr Angehöriger wegen seiner Demenz in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt, hat er seit dem 01.07.08 – unabhängig von der Anerkennung einer Pflegestufe – Anspruch auf die Zahlung von Betreuungsgeld durch die Pflegekasse.
Je nach Ausprägung der Demenz besteht ein Anspruch auf 100 oder 200 € im Monat.
Um an dieses Geld zu gelangen, müssen Sie oder Ihr Angehöriger einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse entscheidet nach Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) über den Antrag.
Gibt es bereits ein Gutachten des MDK, kann das schon ausreichen. Gibt es noch kein Gutachten oder reicht das vorhandene nicht aus, kommt ein Gutachter des MDK zum Betroffenen nach Hause, um festzustellen, wie ob Betreuungsbedarf besteht und wie groß dieser ist.
Welcher „Betreuungsbedarf“ vorliegt, wird anhand eines Kriterienkatalogs bestimmt. Darin sind 13 Einzelaspekte wie z. B.
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs,
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen oder
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
in 2 Bereichen zusammengefasst.
weiterlesen »