Jan 272012
 

Immer wieder erreichen mich Fragen, wie das zusätzliche Betreuungsgeld für Demenzerkrankte eingesetzt werden kann. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Betreuungsgeld nicht an den Pflegebdürftigen selbst ausgezahlt werden kann.
Es kann ausschließlich für qualitätsgesicherte Betreuungsangebote eingesetzt werden. In der Praxis heißt das, dass Sie das Betreuungsgeld nur von der Pflegekasse erhalten, wenn Sie die Rechnung eines zugelassenen Anbieters einreichen. Allerdings müssen einige Bedingungen erfüllt werden:

  • Das Betreuungsgeld darf nicht für pflegerische Leistungen etwa die Körperpflege oder das An- und Auskleiden und auch
  • nicht für hauswirtschaftliche Leistungen wie etwa Putzen oder Kochen, eingesetzt werden.

Da qualitätsgesicherte Betreuungseinrichtungen eingesetzt werden müssen, kommen als Leistungserbringer vor allem folgende Angebote infrage:

  • Pflegedienste, die dieses spezielle Angebot vorhalten,
  • Tages- und Nachtpflege
  • ehrenamtliche Betreuungsdienste
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Mrz 192010
 

Im Rahmen des Pflegeweiterentwicklungs-Gesetzes wurde auch beschlossen, dass Pflegeeinrichtungen benotet werden sollen. Diese Noten werden dann ins Internet gestellt, damit die Verbraucher – also Sie und ich – eine Möglichkeit zur leichte Orientierung  haben, welche Einrichtung gut und welche schlecht ist. Aber wie so oft, gibt es schon Streit um das neue Verfahren. Neben den internen Streitigkeiten, ob die Benotung so, wie sie vorgenommen wird, überhaupt “gerecht” ist, stellen sich aber auch weitere Fragen:

  • Wie trransparent sind die Transparenzberichte für die Verbraucher eigentlich?
  • Können die Verbraucher die Berichte „richtig“ lesen?
  • Sind die Bewertungskriterien für Verbraucher nachvollziehbar?
  • Sind die Noten tatsächlich aussagekräftig?
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