Gut gemeint ist nicht genug. Seit Ende 2009 werden Heime und ambulante Pflegedienste öffentlich mit Noten von sehr gut bis mangelhaft bewertet. Geprüft und beurteilt wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).
Bei den bisher veröffentlichten Gesamtnoten liegt der Durchschnitt nahe 2 minus viel zu gut, sagen Kritiker. Die bayerische Sozialministerin Christine Haderthauer nannte das Projekt schon Mitte 2009 “reine Volksverdummung”.
Jürgen Brüggemann, Fachgebietsleiter Qualitätsmanagement Pflege beim Medizinischen Dienst des Spitzenverbands der Krankenkassen (MDS) betont dagegen: “Wir halten die Pflegenoten für einen Riesenschritt im Sinne des Verbraucherschutzes”. Heike Nordmann, Gruppenleiterin Wohnen und Pflege in der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, überzeugt das nicht. “Weder die Gesamtnote noch die Teilnoten der einzelnen Qualitätsbereiche sind wirklich aussagefähig”, urteilt sie in der “Apotheken Umschau”.
Immer wieder erreichen mich Fragen, wie das neue Betreuungsgeld für Demenzerkrankte eingesetzt werden kann. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Betreuungsgeld nich an den Pflegebdürftigen selbst ausgezahlt werden kann. Das Geld darf bzw. kann ausschließlich für qualitätsgesicherte Betreuungsangebote eingesetzt werden. Diese Betreuungseinrichtungen rechnen dann direkt mit der Pflegekasse ab.
Das Betreuungsgeld darf auch nicht für pflegerische oder hauswirtschaftliche Leistungen z. B. eines Pflege- oder Hauswirtschaftsdienstes eingesetzt werden.
Als qualitätsgesicherte Betreuungseinrichtungen kommen folgende Angebote infrage:
- Pflegedienste, die dieses spezielle Angebot vorhalten,
- Tages- und Nachtpflege
- ehrenamtliche Betreuungsdienste
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Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz aus dem Jahr 2008 sorgt auch im Jahr 2010 für Veränderungen. Die Pflegeleistungen nach SGB XI erhöhen sich zum 01.01.2010.
Das steht Ihnen ab 1. Januar zu:
- Pflegegeld
Pflegestufe 1 = 225 € / Monat
Pflegestufe 2 = 430 € / Monat
Pflegestufe 3 = 685 € / Monat
- Pflegesachleistung ambulant
Pflegestufe 1 bis zu 440 € / Monat
Pflegestufe 2 bis zu 1040 € / Monat
Pflegestufe 3 bis zu 1510 € / Monat
- Pflegesachleistung vollstationär
Pflegestufe 1 = 1023 € / Monat
Pflegestufe 2 = 1279 € / Monat
Pflegestufe 3 = 1510 € / Monat
Härtefall = 1825 € / Monat
- Kurzzeitpflege
für bis zu 28 Tage im Jahr bis zu 1510 €
- Verhinderungspflege
für bis zu 28 Tage im Jahr bis zu 1510 €
Obwohl die jüngste Pflegereform von 2008 erweiterte Unterstützungsangebote gebracht hat, sinkt die Bereitschaft der Angehörigen, Pflege zu übernehmen. Das geht aus dem neuesten „AOK-Trendbericht Pflege“ hervor, den Wissenschaftler der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg vorgelegt haben.
Die Autoren gehen davon aus, dass es in der Zukunft entweder immer wieder Korrekturen am Sozialgesetzbuch XI geben muss, um neue Anreize zu setzen, oder dass mehr Schwerpflegebedürftige stationär versorgt werden. Beides würde die Kosten der Pflege erheblich erhöhen.
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Es ist eigentlich traurig, dass es überhaupt einen Anlass zu dieser Nachricht gibt: Das Bundesgesundheitsministerium hat klargestellt, dass auch Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45 a SGB XI erfüllen (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz – s. HIER), Anspruch auf das zusätzliche Betreuungsgeld haben.
Das heißt, das zusätzliche Betreuungsgeld kann einem Anspruchsberechtigten nicht allein deshalb verwehrt werden, wiel er keine pflegenden Angehörigen oder keine (ehrenamtliche) Pflegeperson hat. Weiterlesen »
Der Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat seinen Bericht jetzt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) vorgelegt.
Danach wird die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und weiterer Pflegestufen (s. HIER) wahrscheinlich zu Mehrkosten von bis zu 3,6 Milliarden € verursachen. Die Kosten für notwendige Übergangsregelungen seien dabei nicht berücksichtigt.
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hält eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit für eine Voraussetzung, um eine bessere Versorgung pflegebedürftiger Menschen zu erreichen.
Die Umsetzung der vom Beirat gemachten Vorschläge werde allerdings frühestens in der nächsten Legislaturperiode angegangen.
Wenn ein Leistungsträger, z. B. die Krankenkasse eine Leistung verweigert, können Sie nach dem abgelehnten Widerspruch vor das Sozialgericht ziehen. Leider dauern Gerichtsverfahren oft recht lange und nicht immer geht es um Anträge, die lange aufgeschoben werden können.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 25.02.2009 nun bekräftigt, dass der Kläger Anspruch auf den sogenannten Eilrechtsschutz hat, wenn ihm ansonsten schwere Nachteile drohen (Az: 1 BvR 120/09).
Wenn das Gericht im eilverfahren die Sachlage nicht vollständig aufklären kann, muss es anhand einer “Folgenabschätzung” entscheiden.
Dabei müssen die Grundrechte insbesondere das Recht der Menschenwürde, berücksichtigt werden. Je schwerer die Belastung des Betroffenen durch eine Rückstellung der Entscheidung seien, desto weniger dürfe diese erfolgen. Das heißt, dass ein Anspruch auf eine vorläufige Regelung besteht, wenn der tatsächliche Anspruch erst im später stattfindenden Hauptverfahren geklärt werden kann.
Dies ist in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) geregelt:
Es besteht ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Betroffenen entstehen, die durch das Hauptverfahren nicht mehr beseitigt werden können.
Führt NRW die zusätzlichen Betreuungskräfte im Heim ad absurdum?
Das Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westafeln (NRW) will zusätzliche Betreuungskräfte für demenziell Erkrankte gemäß § 87 b SGB XI ab sofort dem Pflegepersonal (bisher: Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte) hinzurechnen, wenn die in NRW gültige Mindest-Fachkraftquote von 50 % ermittelt wird.
Dies widerspricht dies eigentlich der gesetzlichen Regelung, die bundeseinheitlich gilt. Danach soll das zusätzliche Personal Betreuungsleistungen nicht für alle, sondern nur für die Bewohner erbringen, die eine eingeschränkte Alltagskompetenz haben.
Ein weiterer Hinweis, dass es sich eindeutig um Zusatzpersonal handelt ist, dass diese Kräfte nicht über die allgemeinen Pflegesätze sondern über eine mit den jeweiligen Pflegekassen gesondert vereinbarte Vergütung finanziert werden.
Als das Pflegeweiterentwicklungsgesetz verabschiedet wurde, führte die Idee, im Demenzerkrankte Pflegeheim von fortgebildeten Langzeitarbeitslosen betreuen zu lassen, zu kontroversen Diskussionen. Auch ich war skeptisch und habe HIER meine Meinung und Bedenken dazu geäußert.
Zwischenzeitlich sind die ersten zusätzlichen Betreuungskräfte in Pflegeheimen im Einsatz. Erfreulich ist, dass die eingesetzten Menschen ihre Arbeit scheinbar gerne tun und sich in ihrer neuen Beschäftigung wohl fühlen. Dies zeigen auch die Kommentare, die hier im Blog hinterlassen wurden. Auch im Gespräch mit Pflegedienstleitungen habe ich bisher positive Rückmeldungen zum Einsatz der Langzeitarbeitslosen erhalten.



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