Seit März 2010 ist es erlaubt, dass osteuropäische Haushaltshilfen auch leichte Pflegetätigkeiten erbringen dürfen (ich berichtete HIER). Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist natürlich die, der Bezahlung. Um ein legales Beschäftigungsverhältnis zu unterhalten, müssen einige Bedingungen erfüllt sein.
Dazu gehört, dass ein Mindestbrottoentgelt gezahlt werden muss. In NRW beträgt dieses 1.123,00 €. Unterkunft und Verpflegung im Haushalt des Pflegebedürftigen darf als geldwerter Vorteil auf das Bruttogehalt angerechnet werden. Das sind monatlich 388,40 €.
Das zu versteuernde und sozialversicherungspflichtige Gehalt setzt sich aus dem geldwerten Vorteil (Unterkunft und Verpflegung = Sachleistung) und dem entsprechenden Differenzbetrag zusammen. Es bleibt also bei einem Bruttogehalt von 1123,00 €, nur dass davon 388,40 € als Sachleistung gezahlt werden. Damit ergibt sich ein auszahlbares Bruttogehalt von 734,60 €.
