Sie können Ihre Ausgaben für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wenn mindestens Pflegestufe 1 besteht, bis zu einem Betrag von 31 € pro Monat von der Pflegekasse erstattet bekommen (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Für Sie besonders interessant ist sicher folgende Info: bestätigt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) schon bei seiner Begutachtung, dass Sie zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel benötigen, können Sie auch eine Überweisung der 31 € zum Monatsanfang bei der Pflegekasse beantragen.
Auch wenn Sie bzw. Ihr Angehöriger keine Pflegestufe erhalten, gibt es Hilfe! Im Video erfahren Sie, weshalb der ablehnende Bescheid der Pflegekasse trotzdem wichtig ist.
Am 10.03.2010 hat das Bundessozialgericht Kassel in seinem Urteil klargestellt, dass die Bestimmung einer Pflegestufe bis auf die Sekunde genau erfasst werden muss.
Eine Klägerin hatte beanstandet, dass der jeweilige Weg zur Toilette durch den MDK nur mit 30 Sekunden bewertet wurde. Sie war der Meinung, dass aus Praktikabilitätsgründen jeder Weg auf die volle Minute gerundet werden müsste.
Damit wäre Sie auf einen täglichen Pflegebedarf von 120 Minuten gekommen und wäre in die Pflegestufe 2 eingestuft worden.
Ich hatte es Ihnen bereits angekündigt – und auch die Umfrage, ob Sie dies möchten, war eindeutig – dass ich viele Informationen zur Pflegeversicherung auf dieser Seite auf Video-Vorträge umstellen werde.
Nun habe ich den Bereich Pflegestufe umgestellt.
Das Video ist fertig und ab sofort können Sie nicht nur lesen, welche Voraussetzungen der Gesetzgeber bzgl. der 3 Pflegestufen geschaffen hat, sondern sie können es auch hören.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß und neue Erkenntnisse! Hier geht’s zum Video: KLICK!
Heute präsentiere ich Ihnen mein erstes Ratgeber-Video zum Thema Pflegeeinstufung. Ich hoffe, der Beitrag gefällt Ihnen. Nehmen Sie sich 10 Minuten Zeit, um ein wenig mehr Klarheit in Bezug auf die Pflegeeinstufung zu bekommen. Je nach Datenleitung, die Sie haben, kann es etwas dauern, bis das Video beginnt. Aber: mit etwas Geduld beginnt es dann und läuft auch durch.
Ich möchte Sie herzlich zu meinem Vortrag einladen, den ich in Kooperation mit dem Gerontopsychiatrischen Zentrum des Alexianer-Krankenhauses in Aachen halte.
Sie erfahren von mir, worauf Sie in der Begutachtungssituation zur Pflegeeinstufung achten müssen, um eine gerechte Einstufung zu erhalten.
Durch die von mir vermittelten Kenntnisse gehen Sie sicher und gelassen in die Begutachtung und wissen genau, worauf es ankommt.
Der Vortrag findet am 2. März 2010 in Aachen statt.
Nähere Infos finden Sie auf der Seite Termine – Hier klicken!
Durch die Nachfrage einer Kundin wurde ich auf folgende Regelung in der privaten Pflegepflichtversicherung aufmerksam:
Wenn Sie in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert sind, müssen Sie beachten, dass für diese Versicherten die “Allgemeinen Versicherungsbedingungen” mit ihrem speziellen “Bedingungsteil” gelten. Denn wenn Sie nach einem abgelehnten Ein- oder Höherstufungsantrag innerhalb von 6 Monaten einen erneuten Antrag stellen, können Sie evt. zur Kasse gebeten werden.
So ist es in den Versicherungsbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung geregelt:
§ 6 Abs. 2 Satz 8 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die private Pflegepflichtversicherung Bedingungsteil (MB/PPV 2009)
Die Kosten der genannten Untersuchungen trägt der Versicherer, es sei denn, es wird innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten erneut der Eintritt eines Versicherungsfalles behauptet, ohne dass der Versicherer seine Leistungspflicht anerkennt.
Eine Krankenkasse hat einem an einem schweren Diabetes leidenden Versicherten mit dem Hinweis, seine Verwandten könnten ihn im Rollstuhl schieben, einen Elektrorollstuhl verweigert. Der Mann klagte und war vor dem Bundessozialgericht (BSG) erfolgreich.
Dem Mann wurde der rechte Unterschenkel und das linke Bein amputiert. Seitdem ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Wegen chronischer Beschwerden in beiden Armen konnte er einen normalen Rollstuhl nicht mehr selbstständig per Hand fortbewegen.
Das BSG verpflichtete die zuständige Krankenkasse nun dazu, einen elektrisch betriebenen Rollstuhl bereit zu stellen. Die Krankenkasse hatte vorgeschlagen, der Versicherte solle sich von seiner Frau oder dem Schwiegersohn schieben lassen. Weiterlesen »
Ich möchte Sie heute auf einen Pflegekostenrechner aufmerksam machen. Mit diesem praktischen Pflegekostenrechner können Sie sich rasch einen Überblick über anfallende Pflegekosten verschaffen. Und Sie können auch die Leistungen verschiedener Pflegedienste miteinander vergleichen.
Die Anwendung ist intuitiv gestaltet
Sie tragen die Pflegestufe ein. In der Spalte „Leistungsart / Leistungsinhalte“ finden Sie auch ein Fragezeichen. Wenn Sie darauf klicken, z. B. bei „Ganzwaschung“, sehen Sie auf einen Blick, welche einzelnen Hilfen dieser Leistungskomplex beinhaltet. Die gefetteten Bestandteile z. B. hier: „Waschen, Duschen, Baden“ sind zwingender Bestandteil dieser Leistungsart und müssen durch den Pflegedienst erbracht werden.
Suchen Sie sich die notwendige Leistung aus, und geben Sie die Anzahl pro Tag oder Woche („Intervall wählen“) ein.
Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz aus dem Jahr 2008 sorgt auch im Jahr 2010 für Veränderungen. Die Pflegeleistungen nach SGB XI erhöhen sich zum 01.01.2010.
Guten Tag,
ich freue mich, dass Sie meine Seite besuchen. Schauen Sie sich um, informieren Sie sich und wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich an (0241 - 8874264) oder schreiben Sie mir eine E-Mail an info@carekonzept.de.
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