Immer wieder ist es strittig, wann die Fahrzeit von der Wohnung des Pflegebedürftigen zur Arztpraxis als Pflegezeit berechnet werden muss und damit auch Einfluss auf die Pflegestufe hat.
Diese Frage klärte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) am 02.02.2012. Aus Sicht des LSG sei es unerheblich, ob der Pflegebedürftige auch während der Fahrt Hilfe benötigt. Es ist aus Sicht des Gerichtes ausreichend, wenn die pflegebedürftige Person wegen einer bestehenden Sturzgefahr Hilfe benötigt.
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Obwohl es bereits seit 2008 die so genannte 150-%-Regelung gibt, wissen die meisten Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen nicht, dass sie einen erhöhten Anspruch auf Leistungen haben, wenn sie etwa die Tagespflege nutzen.
Die Tagespflege entlastet pflegende Angehörige nicht nur erheblich, sie bietet den Pflegebedürftigen zudem eine erhöhte Aktivierung und die Möglichkeit, Kontakte mit anderen Menschen zu pflegen. Darüber hinaus hilft die Tagespflege dabei, eine Heimaufnahme hinauszuzögern – manchmal sogar, sie zu verhindern.
Je nach Konstellation kann es sein, dass trotz Tagespflege immer noch 100 % etwa des Pflegegeldes zur Verfügung steht. Denn Pflegebedürftige, die teilstationäre Pflege in Anspruch nehmen, haben einen entscheidenden Vorteil: bei Inanspruchnahme der Tagespflege im Rahmen von beispielsweise 50 % der Sachleistung stehen ihnen noch 100 % des Pflegegeldes zur Verfügung.
Nehmen Sie die Leistungen der Tagespflege zu 100 % in Anspruch, behalten Sie einen Sachleistungsanspruch bzw. den Pflegegeldanspruch in Höhe von 50 %.
Das heißt, ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe III hat Anspruch auf Tagespflege von 1.550.€ im Monat. Wenn er davon 775 €, also 50 %, in Anspruch nimmt, hat das keine Auswirkung auf seine übrigen Leistungsansprüche.
Für 775 € können Sie – je nach regionalem Preisniveau – monatlich ca. 7 bis 9 Tage in einer Tagespflege-Einrichtung finanzieren.
Außerdem können Sie noch das Betreuungsgeld für Pflegebedürftige mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45 a des Pflegeversicherungsgesetzes für die Tagespflege nutzen.
Hinweis: Sie können eine Übersicht mit Berechnungsbeispielen zur 150-%-Regelung für die Pflegestufen 1 bis 3 HIER herunterladen. Zum Öffnen der Beispiel-Berechnungen fordern Sie bitte unverbindlich per E-Mail das kostenlose Kennwort an.
Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass die Pflegestufe 3 nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil nur wenige Minuten fehlen.
Ein Gutachter hatte bei einem aufgrund eines Diabetes erblindeten Herrn mit einer Halbseitenlähmung aufgrund eines Schlaganfalles einen Pflegeaufwand von 232 Minuten ermittelt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens verweigerte die Pflegekasse die Pflegestufe III. Das Gericht befand jedoch, dass eine „geringfügige Unterschreitung“ der vorgegebenen Zeit um 8 Minuten in diesem Fall nicht entscheidend ist.
Das Gericht war der Auffassung, es sei mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes und dem Gerechtigkeitsgedanken nur schwer vereinbar, wenn der Mindestzeitaufwand um nur wenige Minuten im Vergleich zur Pflegestufe II unterschritten werde, und deshalb die wesentlich höheren Leistungen der Pflegestufe 3 nicht beansprucht werden könnten. Denn nach der Erfahrung des Gerichts würde die zeitliche Mindestvoraussetzung bei den meisten Pflegebedürftigen in der Pflegestufe 3 wegen der strengen Voraussetzungen nur um wenige Minuten überschritten.
Zudem habe der Gesetzgeber mit 120 Minuten, die die Pflegestufen 2 und 2 trenne, eine enorme zeitliche Spanne vorgesehen.
Die fehlenden 8 Minuten sah das Gericht daher als eine „geringfügige Unterschreitung“ an, die alleine nicht zum Scheitern der Pflegestufe führen dürfe. In diesem Urteil wurde auch die Kritik von Pflegewissenschaftlern und Praktikern berücksichtigt, die die zeitliche Bemessung des Pflegeaufwands in willkürlich festgelegten Minutenwerten kritisieren.
Die Richter bemängelten zudem, dass der Gutachter auch bei jeder Tätigkeit ungefähr eine halbe Minute mehr hätte ansetzen können, und dann zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Die Einstufung in die Pflegestufe 3 soll nach Ansicht des Münster Sozialrichters also nicht allein anhand unverrückbarer Minutenwerte entschieden werden. Die beklagte Pflegekasse muss dem Kläger daher die Leistungen der Pflegestufe 3 bewilligen, auch wenn der Gutachter die für diese Pflegestufe notwendige Pflegezeit von mindestens 240 Minuten täglich nicht aufgeführt hatte.
Hinweis: Das Urteil finden Sie unter dem Az.: S 6 P 135/10 auf www.sozialgerichtsbarkeit.de (Rubrik “Entscheidungen”). Es ist noch nicht rechtskräftig.
In der Sendung WISO vom 20.02.2012 nimmt das Verbrauchermagazin die Pflegeeinstufung aufs Korn. Anhand eines Beispieles einer Familie wird gezeigt, dass die Pflegeeinstufung nicht unbedingt vom Pflegebedürftigen, sondern vom Gutachter abhängt. Tipps gibt ein Mitarbeiter der Verbraucherzentrale.
Hinweis: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um das Video zu schauen: Klick!

Viele pflegende Angehörige fragen sich vor der Einstufung ihres pflegebedürftigen Angehörigen, was da auf sie zukommt, wie sie am besten vorgehen sollen und worauf sie achten müssen.
Es hat sich bewährt, dass zumindest unsichere Angehörige, vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch führen, um sich selbst zu vergegenwärtigen, welche Hilfeleistungen bei ihrem Angehörigen erforderlich sind. Dabei gibt es unterschiedliche Herangehensweisen.
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Es kann passieren, dass ein hilfebedürftiger Mensch in ein Heim muss, obwohl er die gesetzlichen Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nicht erfüllt. Man spricht dann von der Pflegestufe “null”. Das heißt, es besteht ein Hilfebedarf, der unterhalb der im Pflegeversicherungsgesetz geforderten 46 Minuten pro Tag liegt, z. B. 31 Minuten.
Ein Heimplatz ist immer dann die beste Lösung, wenn die Pflege allein durch ambulante Hilfen nicht sichergestellt werden kann.
Nun ist es aber so, dass Pflegeheime zunehmend behaupten, sie könnten keine Personen mit Pflegestufe null aufnehmen. Im Grunde ist das Quatsch!
Jedes Pflegeheim hat auch einen Pflegesatz für die so genannte Pflegestufe “null”. Wäre es wahr, dass Pflegeheime keine Bewohner mit dem unterhalb der Pflegestufe 1 liegenden Hilfebedarf aufnehmen können, hätten die Pflegeheime gar keinen entsprechenden Pflegesatz.
Seit mehr als 2 Jahren liegen die Empfehlungen des so genannten Beirates, den die Bundesregierung damals einberief, vor. Demnach werden gerade die Bedürfnisse von Menschen mit einer Demenzerkrankung nach Anleitung, Beaufsichtigung und Betreuung nich ausreichend berücksichtigt. Der tatsächliche Zeitbedarf gehe deutlich über den „heute berücksichtigten Zeitansatz hinaus“.
Laut der Kommission kommen vor allem Zuwendung und Kommunikation, was auf viele Demenzerkrankte positiv wirke, zu kurz. Den Angehörigen und auch den Pflegekräften in Heimen fehle dazu zudem die Zeit.
Kommentar: Liebe Leute! Die aktuell geltenden Begutachtungs-Richtlinien geben sehr wohl die Möglichkeit her, den Bedarf an Anleitung und Beaufsichtigung bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit Demenzerkrankter zu berücksichtigen. Allein die Praxis ist eine andere.
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Im Rahmen der Veranstaltung “365 Alzheimertage in der StädteRegion Aachen” halte ich in Zusammenarbeit mit dem Gerontospsychiatrischen Zentrum des Alexianerkrankenhauses morgen den Vortrag: “So klappt’s auch mit der Pflegestufe“.
Mit dem Vortrag richte ich mich insbesondere an pflegende Angehörige und ehrenamtliche Betreuer. Es wird darum gehen, worauf Sie in der Begutachtungssituation zur Pflegeeinstufung achten müssen, welche klassischen Fehler Pflegebedürftige und pflegende Angehörige machen und wie Sie diese vermeiden.
Bei einer zu niedrigen Pflegestufe sind Sie der Pflegekasse nicht ausgeliefert. Sie können sich wehren:
Im Rahmen des Expertentelefons am 04.11.2010 von dem ich hier berichtete, wurden auch Interviews mit den Telefonexperten durchgeführt:
