Mich erreichen hin und wieder Anfragen, vor allem von den Angehörigen Pflegebedürftiger, ob bei einem Umzug des Pflegebedürftigen, etwa in eine Erdgeschosswohnung oder in die Nähe zu den Kindern, die Wohnungsanpassungsmaßnahmen von der Kasse unterstützt werden müssen.
Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) schon im Jahr 2007 eine Entscheidung getroffen: ein Pflegebedürftiger, der aus nachvollziehbaren Gründen umzieht, hat auch einen erneuten Anspruch auf einen Zuschuss der Pflegekasse zur Wohnraumanpassung.
weiterlesen »
Ich werde oft gefragt, wann “man” einen Höherstufungsantrag oder – nach Ablehnung einer Pflegestufe – einen erneuten Antrag auf Pflegeeinstufung stellen darf.
Im Grunde gibt es keine “echten Fristen” für eine Antrag. Allerdings kann man sich an eine Art Richtwerte halten:
Ein Höher- oder erneuter Einstufungsantrag kann immer dann gestellt werden, wenn sich die Gesundheits- bzw. Pflegesituation erheblich verändert hat. weiterlesen »
In diesem Interview der Ratgeberzentrale erfahren Sie, wer das Heim zahlt, wenn man es sich selbst nicht leisten kann.
Im Rahmen des Expertentelefons am 04.11.2010 von dem ich hier berichtete, wurden auch Interviews mit den Telefonexperten durchgeführt:
Wenn es um die Einstufung in eine Pflegestufe geht, kommt es bei der Beurteilung immer wieder zu Unverständnis und Wut bei den pflegenden Angehörigen. Inzwischen versuchen auch viele, sich ihr (gefühltes) Recht einzuklagen. So auch bei dem aktuellen Urteil:
Der zeitliche Aufwand bei der Pflege und Betreuung eines Pflegebedürftigen kann unter Umständen immens hoch sein. Allerdings wird nur der Zeitaufwand bei der Einschätzung der Pflegestufe angerechnet, der für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich ist. Der Zeitaufwand für Arztbesuche wirkt sich nur geringfügig aus.
Sie können Ihre Ausgaben für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wenn mindestens Pflegestufe 1 besteht, bis zu einem Betrag von 31 € pro Monat von der Pflegekasse erstattet bekommen (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Für Sie besonders interessant ist sicher folgende Info: bestätigt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) schon bei seiner Begutachtung, dass Sie zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel benötigen, können Sie auch eine Überweisung der 31 € zum Monatsanfang bei der Pflegekasse beantragen.
Auch wenn Sie bzw. Ihr Angehöriger keine Pflegestufe erhalten, gibt es Hilfe! Im Video erfahren Sie, weshalb der ablehnende Bescheid der Pflegekasse trotzdem wichtig ist.
Ist Ihr Angehöriger wegen seiner Demenz in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt, hat er seit dem 01.07.08 – unabhängig von der Anerkennung einer Pflegestufe – Anspruch auf die Zahlung von Betreuungsgeld durch die Pflegekasse.
Je nach Ausprägung der Demenz besteht ein Anspruch auf 100 oder 200 € im Monat.
Um an dieses Geld zu gelangen, müssen Sie oder Ihr Angehöriger einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse entscheidet nach Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) über den Antrag.
Gibt es bereits ein Gutachten des MDK, kann das schon ausreichen. Gibt es noch kein Gutachten oder reicht das vorhandene nicht aus, kommt ein Gutachter des MDK zum Betroffenen nach Hause, um festzustellen, wie ob Betreuungsbedarf besteht und wie groß dieser ist.
Welcher „Betreuungsbedarf“ vorliegt, wird anhand eines Kriterienkatalogs bestimmt. Darin sind 13 Einzelaspekte wie z. B.
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs,
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen oder
- tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
in 2 Bereichen zusammengefasst.
weiterlesen »
