Mai 232012
 

Wer auf die Hilfe des Sozialhilfeträgers angewiesen ist, hat nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe kein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der Pflegeeinrichtung, wenn dies unverhältnismäßige Mehrkosten bedeutet.

In dem verhandelten Fall war die pflegebedürftige Klägerin während einem Jahr vollstationär in einem Altenpflegeheim, in einem Einzelzimmer untergebracht. Die anfallenden Heimkosten von täglich 76, 73 € übernahm der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die Klägerin wechselte jedoch am 30.09. – ohne vorherige Rücksprache mit dem Sozialamt  – in ein anderes Pflegeheim, wo für ein Einzelzimmer täglich 86,04 €  kostete.
Als Grund für den Wechsel gab die Klägerin ständige Appetitlosigkeit wegen schlechter Essensqualität, unzureichende Möglichkeit, sich bei gutem Wetter im Freien aufzuhalten, Bedrohungen durch eine aggressive Mitbewohnerin und eine insgesamt aggressive Atmosphäre sowie eine unzureichende Ausstattung des vorherigen Heims an. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der durch den Heimwechsel entstehenden Mehrkosten wegen Unverhältnismäßigkeit ab.

Das SG wies die Klage Klage, die mit dem Hinweis auf das Wunsch- und Wahlrecht der Klägerin hinsichtlich der Pflegeeinrichtung erfolgte, ab. Das SG führte aus: der Sozialhilfeträger solle Wünschen der Leistungsberechtigten, etwa den Bedarf stationär zu decken, grundsätzlich nur entsprechen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich sei, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden könne.
Er solle nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Regel Wünschen aber dann nicht entsprechend, wenn deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Das Wunschrecht des Leistungsberechtigten werde bedeutsam, wenn ein Anspruch auf eine Sozialleistung dem Grunde nach bestehe und mehrere Handlungsalternativen in Betracht zu ziehen seien. Einem Wunschrecht des Hilfesuchenden sei dann nicht Rechnung zu tragen, wenn abzuschätzen sei, dass dessen Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

Im Fall der Klägerin habe mit der Unterbringung im ersten Heim eine geeignete und zumutbare vollstationäre Unterbringungsmöglichkeit bestanden, die ihren objektiv erforderlichen Hilfebedarf in allen Bereichen abgedeckt habe. Der Wechsel in eine andere Pflegeeinrichtung sei weder aus medizinischen noch aus pflegerischen oder sonstigen Gründen notwendig gewesen. Die von der Klägerin angeführten Gründe seien nach dem Ergebnis der Beweiserhebung wie auch des über das Heim veröffentlichten MDK-Transparenzberichtes nicht nachvollziehbar. Deshalb habe der Hilfeträger zu Recht die Übernahme der Mehrkosten aus – steuerfinanzierten – Sozialhilfemitteln abgelehnt.

Hinweis: Sie finden das Urteil des SG Karlsruhe vom 17.02.2012 unter dem Az.: S 1 SO 3144/11

Quelle: Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 17.02.2012

 

 

Apr 262012
 

Aktuell wurde der 3. Pflege-Qualitätsbericht des Medizinischen Dienst herausgegeben. Das Ergebnis: Die Qualität der Pflege in Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten hat sich verbessert.

Insbesondere bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung und im Umgang mit Demenzerkrankten gibt es aus Sicht der MDKs Fortschritte. Verglichen wurde der Stand 2009 / 2010 mit der Situation aus dem Qualitätsbericht von 2007.
Es gebe aber bei bestimmten Pflegeproblemen wie etwa, der Vermeidung von Druckgeschwüren immer noch Schwächen. Ein wichtiges Ergebnis: Einrichtungen, die die Prozessstandards guter Pflege erfüllen, erreichen auch bessere Ergebnisse in der Versorgungsqualität.
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Mrz 072012
 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Urteils geklärt, wann Kürzungen des Heimentgelts möglich sind.
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ermöglicht einem Bewohner eines Pflegeheimes, das Heimentgelt zu kürzen, wenn die Pflegeeinrichtung die vertraglich geschuldeten Leistungen schlecht oder gar nicht erbringt (§ 10 WBVG).

Um die Heimkosten kürzen zu können, muss der Bewohner

  • die Mängel zunächst konkret benennen und
  • der Einrichtung ermöglichen, diese zu beseitigen.
  • Zudem muss er dem Heimleiter die beabsichtigte Kürzung des Entgeltes bei weiterem Bestehen des Mangels vorher ankündigen.

Hinweis: Das Urteil des OLG Düsseldorf hat das Aktenzeichen I – 24 U 130 / 10.

Jan 272012
 

Immer wieder erreichen mich Fragen, wie das zusätzliche Betreuungsgeld für Demenzerkrankte eingesetzt werden kann. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass das Betreuungsgeld nicht an den Pflegebdürftigen selbst ausgezahlt werden kann.
Es kann ausschließlich für qualitätsgesicherte Betreuungsangebote eingesetzt werden. In der Praxis heißt das, dass Sie das Betreuungsgeld nur von der Pflegekasse erhalten, wenn Sie die Rechnung eines zugelassenen Anbieters einreichen. Allerdings müssen einige Bedingungen erfüllt werden:

  • Das Betreuungsgeld darf nicht für pflegerische Leistungen etwa die Körperpflege oder das An- und Auskleiden und auch
  • nicht für hauswirtschaftliche Leistungen wie etwa Putzen oder Kochen, eingesetzt werden.

Da qualitätsgesicherte Betreuungseinrichtungen eingesetzt werden müssen, kommen als Leistungserbringer vor allem folgende Angebote infrage:

  • Pflegedienste, die dieses spezielle Angebot vorhalten,
  • Tages- und Nachtpflege
  • ehrenamtliche Betreuungsdienste
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Okt 122011
 

Der Notstand in der Altenpflege ist nichts Neues. Letztlich liest man nicht mehr nur in Fachzeitungen darüber. Jule Sommer und Udo Kilimann widmen sich in ihrem 30-minütigen Film dem Thema Pflegenotstand.

Warum will keiner mehr in der Altenpflege arbeiten?

Ist es die schlechte Bezahlung für einen aufreibenden Beruf?

Ist die Zeit in der Pflege so knapp bemessen, dass Zuwendung nicht mehr möglich ist?
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Okt 052011
 

Es kann passieren, dass ein hilfebedürftiger Mensch in ein Heim muss, obwohl er die gesetzlichen Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nicht erfüllt. Man spricht dann von der Pflegestufe “null”. Das heißt, es besteht ein Hilfebedarf, der unterhalb der im Pflegeversicherungsgesetz geforderten 46 Minuten pro Tag liegt, z. B. 31 Minuten.

Ein Heimplatz ist immer dann die beste Lösung, wenn die Pflege allein durch ambulante Hilfen nicht sichergestellt werden kann.
Nun ist es aber so, dass Pflegeheime zunehmend behaupten, sie könnten keine Personen mit Pflegestufe null aufnehmen. Im Grunde ist das Quatsch!

Jedes Pflegeheim hat auch einen Pflegesatz für die so genannte Pflegestufe “null”. Wäre es wahr, dass Pflegeheime keine Bewohner mit dem unterhalb der Pflegestufe 1 liegenden Hilfebedarf aufnehmen können, hätten die Pflegeheime gar keinen entsprechenden Pflegesatz.

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Aug 302011
 

Die AOK Rheinland / Hamburg bietet ihren Versicherten, die im Pflegeheim leben, schon seit 5 Jahren einen ganz besonderen Service an: die Pflegepaten.

Die ehrenamtlich tätigen Pflegepaten unterstützen die Heimbewohner bei allen Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Dabei handelt es sich keineswegs um “wenig geschulte” Laien. Die Pflegepaten sind ehemalige Mitarbeiter der Gesundheitskasse oder Mitarbeiter in Elternzeit.
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Jun 302011
 

Alte Menschen müssen täglich oft 9 und mehr Medikamente einnehmen. Für die alten Menschen selbst, für deren pflegende Angehörige oder professionell Pflegende ist es nicht einfach, Medikamente immer zur richtigen Zeit in der richtigen Dosierung einzunehmen oder zu verabreichen.

Besonders hoch ist die Gefahr laut einer britischen Studie in (britischen) Pflegeheimen. weiterlesen »

Jan 312011
 

Sie können sich jetzt anhand einer neuen Checkliste helfen lassen, das “richtige” Pflegeheim für sich oder einen Angehörigen zu finden.
Die so genannte “Weisse Liste” können Sie kostenlos herunterladen und ausdrucken. Sie listet viele wichtige Aspekte auf, die Sie beim Besuch eines Pflegeheimes berücksichtigen sollten.
Dazu gehören Fragen zum

  • Wohnen
  • Erreichbarkeit für Angehörige und Freunde
  • Essen
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