Jun 072010
 

Arbeitnehmer dürfen die gesetzliche Pflegezeit für ihre pflegebedürftigen Angehörigen nur einmal in Anspruch nehmen. Eine Aufteilung auf mehrere Abschnitte ist nicht möglich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) in Stuttgart.

Aus Sicht des LSG könnte der Arbeitnehmer durch die Stückelung der Pflegezeit den darin enthaltenen Sonderkündigungsschutz beliebig ausdehnen. Das sei aber nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen.

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