Aug 042010
 

Der MDK muss bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit den notwendigen Aufwand für das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe (ab Klasse II) berücksichtigen. Dieser benötigte Zeitaufwand kann das sprichwörtliche Zünglein an der Waage sein. Denn davon kann abhängen, ob eine bzw. die nächsthöhere Pflegestufe erreicht wird.

Berücksichtigt der Gutachter den Zeitaufwand nicht, ist dies rechtswidrig. Die Begutachtungs-Richtlinien (BRi) sehen es ausdrücklich vor, dass bestimmte behandlungspflegerische Leistungen bei der Begutachtung berücksichtigt werden müssen.

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