Jan 27
Durch die Nachfrage einer Kundin wurde ich auf folgende Regelung in der privaten Pflegepflichtversicherung aufmerksam:
Wenn Sie in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert sind, müssen Sie beachten, dass für diese Versicherten die “Allgemeinen Versicherungsbedingungen” mit ihrem speziellen “Bedingungsteil” gelten. Denn wenn Sie nach einem abgelehnten Ein- oder Höherstufungsantrag innerhalb von 6 Monaten einen erneuten Antrag stellen, können Sie evt. zur Kasse gebeten werden.
So ist es in den Versicherungsbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung geregelt:
§ 6 Abs. 2 Satz 8 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die private Pflegepflichtversicherung Bedingungsteil (MB/PPV 2009)
Die Kosten der genannten Untersuchungen trägt der Versicherer, es sei denn, es wird innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten erneut der Eintritt eines Versicherungsfalles behauptet, ohne dass der Versicherer seine Leistungspflicht anerkennt.
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Jan 19
Krankenkassen müssen digitale Hörgeräte künftig in vollem Umfang bezahlen, wenn die medizinische Notwendigkeit klar gegeben ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in Kassel ein entsprechendes Grundsatzurteil gefällt und damit die Praxis der niedrigen Festbeträge für digitale Hörgeräte beendet.
Geklagt hatte ein 27-Jähriger, der seit Geburt hörbehindert und inzwischen fast gehörlos ist. Statt 987,31 Euro Teilbetrag muss seine Kasse nun rund 3000 Euro zahlen.
Nach Angaben des BSG in Kassel und des Deutschen Schwerhörigenbunds betrifft die Entscheidung jene Betroffene, die fast gehörlos sind. Sie benötigen modernste digitale Hörgeräte, analoge helfen ihnen nicht mehr. Das BSG kritisierte die Festbeträge als unvereinbar mit der medizinischen Realität:
“Zum Ausgleich von Hörbehinderungen haben die Krankenkassen für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben (…). Daran müssen auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden”, teilte das BSG in der Urteilsbegründung mit. (Az: B 3 KR 20/08 R)
Nun können fast gehörlose Schwerhörige, die auf modernste Hörgeräte angewiesen sind, auf volle Kostenübernahme hoffen.
Quelle: KVNO-Ticker 01 / 2010 – Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
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Dez 08
Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz aus dem Jahr 2008 sorgt auch im Jahr 2010 für Veränderungen. Die Pflegeleistungen nach SGB XI erhöhen sich zum 01.01.2010.
Das steht Ihnen ab 1. Januar zu:
- Pflegegeld
Pflegestufe 1 = 225 € / Monat
Pflegestufe 2 = 430 € / Monat
Pflegestufe 3 = 685 € / Monat
- Pflegesachleistung ambulant
Pflegestufe 1 bis zu 440 € / Monat
Pflegestufe 2 bis zu 1040 € / Monat
Pflegestufe 3 bis zu 1510 € / Monat
- Pflegesachleistung vollstationär
Pflegestufe 1 = 1023 € / Monat
Pflegestufe 2 = 1279 € / Monat
Pflegestufe 3 = 1510 € / Monat
Härtefall = 1825 € / Monat
- Kurzzeitpflege
für bis zu 28 Tage im Jahr bis zu 1510 €
- Verhinderungspflege
für bis zu 28 Tage im Jahr bis zu 1510 €
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Nov 09
Stellen Sie sich vor, Sie sind privat kranken- und pflegeversichert. Sie sind auch schon in eine Pflegestufe eingestuft, aber der Pflegebedarf hat sich erhöht. Nun möchten Sie einen Höherstufungsantrag stellen und rufen bei Ihrer Pflegekasse an.
Der Sachbearbeiter informiert Sie auf Ihre Anfrage hin, dass Sie den Einsatz von Medicproof selbst bezahlen müssten, wenn bei der Begutachtung heraus käme, dass der aktuelle Pflegebedarf nicht für eine Höherstufung ausreicht…
Gibt’s nicht? Doch, genau das ist bei einer recht großen Privatversicherung passiert! Deshalb möchte ich einmal klarstellen, wie das so ist, mit dem Höherstufungsantrag:
- Sie könn(t)en alle 6 Monate einen Höherstufungsantrag stellen. Das Gesetz sieht vor, dass frühestens 6 Monate nach einer erfolgten Einstufung eine Höherstufung beantragt werden kann.
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