Ich habe einen Antrag gestellt. Ich möchte die Erlaubnis, Rechtsberatung im Bereich SGB XI (also meinem Fachbereich) zu machen. Das ist keine große Sache!
Es geht darum, meine Kunden bei der Durchführung eines Widerspruchs komplett helfen zu können. Das dürfen nämlich nach dem Rechtsberatungsgesetz (oder wie ich es gerne nenne , dem “Anwaltsmonopolwahrungsgesetz”) nur Anwälte.
Ich möchte auch gar keine anwaltlichen Aufgaben übernehmen. Aber das Anwaltsmonopolwahrungsgesetz verbietet es mir, Kunden rechtliche Auskünfte zu geben. Deshalb kooperiere ich mit einer Anwältin. Zu ihr gehen meine Kunden und müssen nochmal extra bezahlen, was sie bei mir inklusive haben könnten…
Das Anwaltsmonopolwahrungsgesetz sieht durchaus eine Ausnahmegenehmigung für die Zulassung zur Rechtsberatung von “Nichtjuristen” vor.
Diesen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellte ich im Januar 2007. Das zog zunächst einen unerwarteten Schriftverkehr nach sich.
Der Zuständige war sehr kreativ und hat die verschiedensten Stellen mit meinem Antrag “befasst”. So nach dem Motto, was halten SIE, denn davon? Anwaltskammer, Verband der Rentenberater usw.
Natürlich habe ich brav mitgemacht: Fotokopien erstellt, Nachweise erbracht und Stellungnahmen verfasst. Morgen führe ich dann ein “Sachkundegespräch” beim Landessozialgericht Essen. Lockere 130 km Fahrt pro Strecke zu den beiden … Ich hab ja sonst nichts zu tun! Der Vormittag ist also hin.
Ich lass mich aber durch Aufwand nicht abwimmeln. Denn das ist, der Eindruck, den ich mittlerweile habe.
Ein Kollege, der mich auf die Idee gebracht hatte, hatte überhaupt keine Probleme, diese Genehmigung zu bekomen. Obwohl er weniger “antragsbezogene” Qualifikationen aufweisen kann, als ich.
Aber dieser Kollege sitzt nicht wie ich in NRW, sondern in Baden-Württemberg.
Dennoch gibt mir zu denken, dass das Anwaltsmonopolwahrungsgesetz doch Bundesrecht ist…..
Leserkommentare