Führt NRW die zusätzlichen Betreuungskräfte im Heim ad absurdum?
Das Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westafeln (NRW) will zusätzliche Betreuungskräfte für demenziell Erkrankte gemäß § 87 b SGB XI ab sofort dem Pflegepersonal (bisher: Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte) hinzurechnen, wenn die in NRW gültige Mindest-Fachkraftquote von 50 % ermittelt wird.
Dies widerspricht dies eigentlich der gesetzlichen Regelung, die bundeseinheitlich gilt. Danach soll das zusätzliche Personal Betreuungsleistungen nicht für alle, sondern nur für die Bewohner erbringen, die eine eingeschränkte Alltagskompetenz haben.
Ein weiterer Hinweis, dass es sich eindeutig um Zusatzpersonal handelt ist, dass diese Kräfte nicht über die allgemeinen Pflegesätze sondern über eine mit den jeweiligen Pflegekassen gesondert vereinbarte Vergütung finanziert werden.




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