Es ist eigentlich traurig, dass es überhaupt einen Anlass zu dieser Nachricht gibt: Das Bundesgesundheitsministerium hat klargestellt, dass auch Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45 a SGB XI erfüllen (erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz – s. HIER), Anspruch auf das zusätzliche Betreuungsgeld haben.
Das heißt, das zusätzliche Betreuungsgeld kann einem Anspruchsberechtigten nicht allein deshalb verwehrt werden, wiel er keine pflegenden Angehörigen oder keine (ehrenamtliche) Pflegeperson hat. Weiterlesen »





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