Seit 2008 können Menschen mit Behinderung das Persönliche Budget (PB) in Anspruch nehmen, um ihre Pflege und andere Hilfen, wie etwa Assistenz, selbstverantworltich zu organisieren.
Allerdings hat das Sozialgericht (SG) Dortmund am 26.03.2012 geurteilt, dass die im Rahmen des PB privat beschäftigten Pflegekräfte nicht nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienst (TVöD) vergütet werden.
Zu dem Urteil kam es, als ein schwerstbehinderter Mann eine Erhöhung seines monatlichen PB von 9.500 € auf 13.900 € einklagen wollte. Der Kläger argumentierte, dass die von ihm beschäftigten Pflegekräfte für ihn Lohnkosten nach der Entgeltgruppe 4 des TVöD sowie Kosten für Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit verursachen würden.
Das SG wies die Klage des Behinderten mit der Begründung, dass das PB von 9.500 € bedarfsdeckend sei, ab. Im Rahmen des PB bestehe auch ein Wirtschaftlichkeitsgebot für die Leistungsträger. Der Kläger sei als Privatmann nicht verpflichtet, nach Tarif zu zahlen. Eine Kostenübernahme könne nicht aufgrund der freiwilligen Verpflichtung des Klägers, die Pflegekräfte nach TVöD zu bezaheln, verpflichte die Leistungsträger nicht zur Kostenübernahme.
Hinweis: Das Urteil hat das Aktenzeichen: S 62 SO 5 / 10.
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