Gemäß § 40 SGB XI stellen die Pflegekassen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen oder zur Ermöglichung einer selbständigen Lebensführung den Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Pflegehilfsmittel besteht unabhängig von der Pflegestufe.
Für die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln ist keine ärztliche Bescheinigung (Rezept) notwendig. Es genügt eine Mitteilung des Pflegebedürftigen (oder seiner Angehörigen) über den Bedarf an die Pflegekasse.
Im Rahmen der häuslichen Pflege haben Pflegebedürftige also einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel sollen vorrangig pflegerische Tätigkeiten erleichtern, Beschwerden lindern oder die eigenständige Lebensführung der Pflegebedürftigen unterstützen.
Pflegehilfsmittel können zum Verbrauch bestimmte Mittel oder technische Produkte sein, die den Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen zustehen. Im sogenannten Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen wurden die Pflegehilfsmittel zusammengefaßt, die der Leistungspflicht der Pflegekassen unterliegen. Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs sowie Medikamente sind hier nicht gemeint.
Im Hilfsmittelverzeichnis wird nach Produktgruppen unterschieden, d.h. es gibt Pflegehilfsmittel:
- zur Erleichterung der Pflege
- zur Körperpflege/Hygiene
- zur selbständigen Lebensführung/Mobilität
- zur Linderung von Beschwerden und
- zum Verbrauch bestimmte und sonstige.
In den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung heißt es u.a.:
“Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit, voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern und
- sofern sie von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt sind
Beantragung von Pflegehilfsmitteln
Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Entsprechende Empfehlungen des Medizinischen Dienstes im Gutachten über die Pflegebedürftigkeit werden als Antrag gewertet.
Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen. Der Versicherte leistet eine Zuzahlung von 10%, höchstens jedoch 60,00 € pro Quartal (entfällt, wenn das Hilfsmittel leihweise überlassen wird).
Eine Kostenerstattung für Hilfsmittel wegen einer Krankheit oder Behinderung erfolgt auch durch die Krankenversicherung.
Darüber, ob und in welchem Umfang im einzelnen die Kosten für Hilfsmittel übernommen werden, informieren Pflege- und Krankenkassen, Pflegeberatungen und Sanitätsfachgeschäfte.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
Technische Pflegehilfsmittel sind z.B. Pflegebetten, Gehwagen, Rollstuhl, Toilettenstuhl, orthopädische Hilfsmittel wie Prothesen und vieles andere. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für den persönlichen Bedarf sind vor allem Hygieneartikel, z.B. Inkontinenzeinlagen, Betteinlagen, spezielle Seifen, Cremes usw.
Der Gesetzgeber unterscheidet neben den Hilfsmitteln auch die Heilmittel. Heilmittel (besser Heilleistungen) sind persönlich erbrachte medizinische Leistungen, wie bspw. physikalische Therapie, Logopädie, Ergotherapie usw. Heilmittel unterliegen der Budgetierung, während Hilfsmittel nicht der Budgetierung unterliegen.
Quellen: Sozialgesetzbuch (SGB) V und XI
Das Hilfsmittelverzeichnis wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellt und enthält ca. 30 000 Hilfsmittel. Es kann bspw. unter www.ikk.de eingesehen und heruntergeladen werden.
Tipp: Ein Informationsblatt zu den Hilfsmitteln, eine Aufstellung pflegeerleichternder Hilfsmittel und ein Dokument mit den wichtigsten Gesetzen des SGB XI bzgl. der Pflegehilfsmittelversorgung, können Sie im Downloadbereich herunterladen sowie ein Merkblatt über mögliche (öffentliche) Vergünstigungen wegen Behinderung.





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