Leistungen Sozialamt
Nicht immer reichen die Leistungen der Pflegeversicherung für eine angemessene Pflege aus. Für den Fall, dass Sie die notwendige und angemessene Pflege nicht selbst aus Ihrem Einkommen und Vermögen finanzieren können, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe.
Der Anspruch auf “Hilfe zur Pflege” ist im § 61 SGB XII und den nachfolgenden Paragraphen geregelt. Der § 70 SGB XII regelt die Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes.
- “Hilfe zur Pflege” gemäß § 61 SGB XII
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.
Hilfe zur Pflege erhalten auch kranke und behinderte Menschen, die voraussichtlich für weniger als 6 Monate der Pflege bedürfen.
Für Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere dann, wenn ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen orientiert sich an den Regelungen der Pflegeversicherung. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden.
- Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gemäß § 70 SGB XII
Personen mit einem eigenen Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts sinnvoll / möglich ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die sonstigen zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten, z. B. putzen, einkaufen, Wäsche waschen.
- Wichtiges Urteil
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass Sozialämter pflegebedürftige Sozialhilfeempfänger nicht in ein Pflegeheim einweisen lassen dürfen, um Kosten zu sparen. Das Aktenzeichen des Urteils lautet: 4B 15/01
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