Mai 182012
 

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf eine umfassende Auskunft über ihre in Anspruch genommenen und abgerechneten medizinischen Leistungen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die Krankenakssen (GKV) und die Kassenärztliche Vereinigungen (KV) sind somit verpflichtet, ihren Versicherten die über sie gespeicherten Daten herauszugeben.

Das Urteil erfolgte bereits im Jahr 2011 anlässlich der Weigerung der KV unter Berufung auf § 305 SGB V einen Versicherten weiter, als über das letzte Geschäftsjahr über dessen medizinische Leistungen und deren Kosten zu informieren.
Nach Ansicht des Gerichts stehen die Regelungen des § 305 SGB V und die Regelungen des § 83 SGB X nebeneinander. Nach § 83 SGB X können die Betroffenen im Rahmen des Sozialdatenschutzes Auskunft über die über sie gespeicherten Daten verlangen. Dieser Anspruch wird nicht durch die Regelungen in § 305 SGB V aufgehoben, sondern die beiden Paragrafen stehen nebeneinander und müssen parallel angewendet werden.

Nach Ansicht des Gerichts hat jeder aufgrund § 83 Absatz 1 SGB X ein Auskunftsrecht über die Sozialdaten, die zur eigenen Person gespeichert werden. Damit sollen die Rechte der Versicherten im Sozialleistungsbereich gestärkt werden indem der Betroffene sich Informationen über seine Sozialdaten verschaffen kann. Nach § 305 SGB V hat der Versicherte ein Auskunftsrecht gegenüber seiner Krankenkasse. Damit hat der Gesetzgeber allerdings das Ziel verfolgt, die Transparenz der erbrachten Leistungen und deren Abrechnung sowie das Kostenbewusstsein der Versicherten zu erhöhen.

Das Regelungssystem ist aus Sicht des BSG also darauf ausgerichtet, dass das Auskunftsrecht nach § 83 Abs. 1 SGB X und § 305 Absatz 1 SGB V patrallel angewendet werden müssen. Voraussetzung bei beiden Regelungen ist allerdings, dass der Versicherte die Informationen über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten auch beantragt. Diese Informationen kann er bei der KV ebenso anfordern, wie auch bei der GKV, die den Antrag dann  an die KV weiterleiten muss.

Hinweis: Das Urteil des BGH finden Sie unter dem Az: B 1 KR 12/10 R.


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