Es hat einige Jahre gedauert, bis sich die Bundesregierung klar war, welche Regelungen das neue Patientenrechte-Gesetz enthalten soll. Im Mai wurde der „Referentenentwurf zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ beschlossen. Nun muss er nur noch vom Bundesrat durchgewinkt genehmigt werden.
Das neue Gesetz wird neue Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Sozialgesetzbuch V (SGB V) zur Folge haben.
Zudem soll ein Härtefall-Fonds gergündet werden, aus dem Patienten entschädigt werden sollen, die bei einer stationären Behandlung einen Schaden erleiden, der sie erheblich beeinträchtigt und dessen Ursache aber nicht nachgewiesen werden kann oder eine seltene oder unbekannte Komplikation ist.
Folgende Regelungen sollen im BGB und SGB V getroffen werden:
- Der Anspruch auf eine Behandlung nach aktuellem fachlichem Standard soll festgeschrieben werden. (BGB)
- Die Pflicht der Behandler, die Einsicht in die eigene Patientenakte zu gestatten. (BGB)
- Eine dezidierte Aufklärungs- und Dokumentationspflicht für Ärzte. (BGB)
- Die Pflicht für Ärzte, über Behandlungsfehler zu informieren. (BGB)
- Patientenfreundliche Regelungen zur Beweisführung in Arzthaftungsprozessen. (BGB)
- Verbindliche Fristen für die Bearbeitung von Rehabilitationsanträgen. (SGB V)
- Verpflichtung der Kassen, Versicherte bei Behandlungsfehlern zu unterstützen. (SGB V)
- Regelungen, wie das Risiko-, Fehler- und Beschwerdemanagement in Krankenhäusern aussehen muss. (SGB V)
- Festschreibung, dass Patientenorganisationen an der ärztlichen bedarfsplanung beteiligt werden.
Hinweis: Weitere Informationen, vor allem aber die Bewertung des Referentenentwurfs aus AOK-Sicht, finden sie auf www.aok-patientenrechte.de
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