Wahrscheinlich denken Sie bei dieser Überschrift “Ja klar, gehört die Terrasse zur Wohnung bzw. zum Wohnumfeld.” nun ja, eine Pflegekasse dachte da ganz anders. Sie verweigerte einen Kostenzuschuss im Rahmen der Wohnungsanpassung zur Verbreiterung der Terrassentüre. Diese Weigerung begründete die Pflegekasse damit, dass die Terrasse und Terrassentüre nicht zum Wohnumfeld des Pflegebedürftigen gehöre.
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Urteil
Mich erreichen hin und wieder Anfragen, vor allem von den Angehörigen Pflegebedürftiger, ob bei einem Umzug des Pflegebedürftigen, etwa in eine Erdgeschosswohnung oder in die Nähe zu den Kindern, die Wohnungsanpassungsmaßnahmen von der Kasse unterstützt werden müssen.
Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) schon im Jahr 2007 eine Entscheidung getroffen: ein Pflegebedürftiger, der aus nachvollziehbaren Gründen umzieht, hat auch einen erneuten Anspruch auf einen Zuschuss der Pflegekasse zur Wohnraumanpassung.
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Pflegende, egal ob Fach- oder Hilfskräfte oder „einfache“ Pflegepersonen, können keine erforderlichen Pflegehilfsmittel ersetzen.
Das heißt, die Krankenkasse darf die Übernahme der Kosten für ein Pflegehilfsmittel nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass Pflegende diese Unterstützung bereits übernehmen.
So entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bei einer Klage eines Behinderten gegen die Krankenkasse.
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Als Hundehalterin komme ich nicht umhin, Ihnen dieses Urteil zu präsentieren:
Zwei Hundehalter waren gleichzeitig mit ihren nicht angeleinten Hunden unterwegs. Der Hund des Beklagten rannte auf den Hund des Klägers zu. Das Tier blieb trotz Rufen und Pfeifen nicht stehen. In seinem Eifer prallte der Hund des Beklagten gegen das Knie des Klägers. Daraufhin stürzte der Kläger und erlitt eine schmerzhafte Prellung und eine Gesichtsverletzung.
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass der Beklagte als Halter des Hundes zum Ersatz des durch das Tier entstandenen Schadens verpflichtet ist.
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Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat es geschafft, dass einige verbraucherunfreundliche Klauseln in Pflegeverträgen von Gerichten für unwirksam erklärt wurden.
Die Verfahren waren Teil eines vom Bundesverbraucherministerium geförderten Projekts, in dem der vzbv 2007 und 2008 die Leistungen und Verträge von ambulanten Pflegediensten unter die Lupe nahm.
Die Ergebnisse und Auswirkungen für Verbraucher fasste der vzbv nun in einem 29-seitigen Abschlussbericht zusammen.
Daher fordert die Verbraucherzentrale alle Pflegedienste auf, ihre Verträge den Urteilen entsprechend neu zu gestalten.
Ein Vertrag über ambulante Pflege ist jederzeit kündbar
Die Oberlandesgerichte (OLG) Stuttgart und Schleswig-Holstein urteilten etwa, dass Vertragskündigungen von heute auf morgen möglich sein müssen. Als Kunde eines ambulanten Pflegedienstes haben Sie also das Recht, den Vertrag von heute auf morgen zu kündigen, ohne Ihre Gründe angeben zu müssen.
Arbeitnehmer dürfen die gesetzliche Pflegezeit für ihre pflegebedürftigen Angehörigen nur einmal in Anspruch nehmen. Eine Aufteilung auf mehrere Abschnitte ist nicht möglich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) in Stuttgart.
Aus Sicht des LSG könnte der Arbeitnehmer durch die Stückelung der Pflegezeit den darin enthaltenen Sonderkündigungsschutz beliebig ausdehnen. Das sei aber nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen.
Wenn Sie aus ihrer Wohnung ausziehen müssen, weil die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht, muss es oft sehr schnell gehen. Grundsätzlich gilt für Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Allerdings gibt es Ausnahmen bei Mietverhältnissen, die vor dem 01.09. 2001 abgeschlossen wurden sowie bei befristeten Mietverträgen. Die Fristen können dann – je nach Mietvertrag – länger sein.
Wenn für Sie eine kurzfristige Kündigung der Wohnung nicht möglich ist, sollten Sie mit Ihrem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag vereinbaren. Damit regeln Sie das Ende des Mietverhältnisses. Lässt sich Ihr Vermieter darauf nicht ein, besteht notfalls auch die Möglichkeit, das Mietverhältnis gegen dessen Willen vorzeitig zu beenden. weiterlesen »
Am 10.03.2010 hat das Bundessozialgericht Kassel in seinem Urteil klargestellt, dass die Bestimmung einer Pflegestufe bis auf die Sekunde genau erfasst werden muss.
Eine Klägerin hatte beanstandet, dass der jeweilige Weg zur Toilette durch den MDK nur mit 30 Sekunden bewertet wurde. Sie war der Meinung, dass aus Praktikabilitätsgründen jeder Weg auf die volle Minute gerundet werden müsste.
Damit wäre Sie auf einen täglichen Pflegebedarf von 120 Minuten gekommen und wäre in die Pflegestufe 2 eingestuft worden.
Ein Gehrollator ermöglicht einem Gehbehinderten Bewegungsfreiheit nund damit Lebensqualität. Dem trägt auch das Amtsgericht Hannover mit einer Entscheidung Rechnung:
Ein Mieter darf seinen Gehrollator im Hausflur eines Mehrfamilienhauses abstellen, wenn er den Rollator nicht jedes Mal in seine Wohnung schleppen kann. Dies muss dem Mieter selbst dann erlaubt werden, wenn durch den Rollator die vorgeschriebene Mindestbreite des Rettungsweges nicht eingehalten werden kann.
Aus Sicht der Richter ist es im Notfall kein Problem, den Gehrollator schnell zu enfernen.
Hinweis: Das Urteil des Amtsgericht Hannover finden Sie unter dem Aktenzeichen 503 C 3987/05
Ich möchte Sie herzlich zu meinem Vortrag einladen, den ich in Kooperation mit dem Gerontopsychiatrischen Zentrum des Alexianer-Krankenhauses in Aachen halte.
Sie erfahren von mir, worauf Sie in der Begutachtungssituation zur Pflegeeinstufung achten müssen, um eine gerechte Einstufung zu erhalten.
Durch die von mir vermittelten Kenntnisse gehen Sie sicher und gelassen in die Begutachtung und wissen genau, worauf es ankommt.
Der Vortrag findet am 2. März 2010 in Aachen statt.
Nähere Infos finden Sie auf der Seite Termine – Hier klicken!
