Am 02.06.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden, dass Heimverträge mit Pflegebedürftigen, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, immer mit dem Sterbetag des Bewohners enden.
Darüber hinaus darf eine Einrichtung mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung keine weiteren Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und damit zur Fortzahlung des Entgelts für Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, schließen. Solche Vereinbarungen sind unwirksam.
Damit ist die Klage mehrerer Heimträger gegen entsprechende Anordnungen der Heimaufsichten auch in letzter Instanz erfolglos geblieben.

Mit dem „Pflege-Weiterentwicklungsgesetz” wurde festgelegt, dass die Leistungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie deren Qualität für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet sowie in anderer geeigneter Form zugänglich gemacht werden sollen.


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