Auch Alleinstehende, die grundsätzlich die Voraussetzungen für das zusätzliche Betreuungsgeld erfüllen, haben auch Anspruch auf die Nutzung dieses Betreuungsgeld es.
Das heißt, die Pflegekasse darf das zusätzliche Betreuungsgeld einem so genannten Anspruchsberechtigten nicht nur deshalb nicht ngewährt werden, weil er keine pflegenden Angehörigen oder keine (ehrenamtliche) Pflegeperson hat. Weiterlesen »

Bildquelle: AOK-Mediendienst




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