MDK/MDS

Jun 272011
 

Es ist doch so, dass Sie eine Rechnung, bevor Sie sie überweisen, auch überprüfen. Gibt es Unklarheiten, fragen Sie beim Rechnungssteller nach und erhalten eine Erklärung. Diese Nachfrage bzw. Erklärung der Rechnung ist nicht kostenpflichtig. Es ist schließlich das gute Recht eines Zahlenden, zu wissen, wofür er bezahlt. – Denken Sie vielleicht. Denn bei den Prüfungen der Abrechnungen von Krankenhäusern sieht die Sache ganz anders aus.

Krankenkassen, die die Abrechnungen von Krankenhäusern prüfen und keine(n) Fehler finden, müssen das Krankenhaus mit 300 € entschädigen.
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Aug 042010
 

Der MDK muss bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit den notwendigen Aufwand für das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe (ab Klasse II) berücksichtigen. Dieser benötigte Zeitaufwand kann das sprichwörtliche Zünglein an der Waage sein. Denn davon kann abhängen, ob eine bzw. die nächsthöhere Pflegestufe erreicht wird.

Berücksichtigt der Gutachter den Zeitaufwand nicht, ist dies rechtswidrig. Die Begutachtungs-Richtlinien (BRi) sehen es ausdrücklich vor, dass bestimmte behandlungspflegerische Leistungen bei der Begutachtung berücksichtigt werden müssen.

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Mrz 192010
 

Im Rahmen des Pflegeweiterentwicklungs-Gesetzes wurde auch beschlossen, dass Pflegeeinrichtungen benotet werden sollen. Diese Noten werden dann ins Internet gestellt, damit die Verbraucher – also Sie und ich – eine Möglichkeit zur leichte Orientierung  haben, welche Einrichtung gut und welche schlecht ist. Aber wie so oft, gibt es schon Streit um das neue Verfahren. Neben den internen Streitigkeiten, ob die Benotung so, wie sie vorgenommen wird, überhaupt “gerecht” ist, stellen sich aber auch weitere Fragen:

  • Wie trransparent sind die Transparenzberichte für die Verbraucher eigentlich?
  • Können die Verbraucher die Berichte „richtig“ lesen?
  • Sind die Bewertungskriterien für Verbraucher nachvollziehbar?
  • Sind die Noten tatsächlich aussagekräftig?
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Jun 062008
 

Ist Ihr Angehöriger wegen seiner Demenz in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt, hat er seit dem 01.07.08 – unabhängig von der Anerkennung einer PflegestufeAnspruch auf die Zahlung von Betreuungsgeld durch die Pflegekasse.


Je nach Ausprägung der Demenz besteht ein Anspruch auf 100 oder 200 € im Monat.

Um an dieses Geld zu gelangen, müssen Sie oder Ihr Angehöriger einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse entscheidet nach Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) über den Antrag.

Gibt es bereits ein Gutachten des MDK, kann das schon ausreichen. Gibt es noch kein Gutachten oder reicht das vorhandene nicht aus, kommt ein Gutachter des MDK zum Betroffenen nach Hause, um festzustellen, wie ob Betreuungsbedarf besteht und wie groß dieser ist.

Welcher „Betreuungsbedarf“ vorliegt, wird anhand eines Kriterienkatalogs bestimmt. Darin sind 13 Einzelaspekte wie z. B.

  • Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs,
  • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen oder
  • tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

in 2 Bereichen zusammengefasst.
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Nov 152007
 

Im Widerspruchsverfahren bitten die Pflegekassen ihre Versicherten oft, ein Pflegetagebuch zu führen.
Anhand dieses Tagebuches soll dann ermittelt werden, ob die Pflegeeinstufung angemessen war oder eine Neubegutachtung sinnvoll ist.

Die häufigsten Fehler beim Ausfüllen des Pflegetagebuchs
Natürlich weiß der Laie nicht, worauf es bei der Einstufung genau ankommt. Die häufigsten Fehler sind daher:

  • Die Pflegeperson legt ihren Schwerpunkt bei den Inhalten auf hauswirtschaftliche Verrichtungen.
  • Kleine Hilfestellungen, wie das erstmalige Öffnen einer Flasche oder das Nachgießen von Getränken werden vergessen.
  • Gründe, die eine Hilfestellung verlängern, z. B. Schwerhörigkeit, starkes Übergewicht der pflegebedürftigen Person oder enge räumliche Verhältnisse werden nicht erwähnt.
  • Die notwendige, wiederholte Aufforderung und Motivation zu essen oder zu trinken wird vergessen.
  • Das Richten der Bekleidung nach einem selbstständigen Toilettengang wird nicht erwähnt.
  • Hilfestellungen beim Aufstehen aus dem Sessel, um z. B. zur Toilette oder zum Essen zu gehen.
  • Das Händewaschen vor oder nach dem Essen von Haupt- und Zwischenmahlzeiten.

Beachten Sie diese 6 Tipps:

  1. Die hauswirtschaftlichen Hilfestellungen, z. B. Kochen, spülen, Wäsche waschen, spielen bei der Pflegeeinstufung eine unwesentliche Rolle. Verzichten Sie darauf, diese ausgibig zu beschreiben. Das ist also vergebene Liebesmüh.
  2. Achten Sie ganz besonders auf die kleinen, ganz alltäglichen Hilfestellungen, wie z. B. das Einschenken von Getränken und die Bereitstellung von Zwischenmahlzeiten wie klein geschnittenes Obst.
  3. Sturzgefährdung, hohes Übergewicht, starke Schwerhörigkeit, Steifigkeit großer Gelenke und enge räumliche Verhältnisse sind im Zusammenhang mit den so genannten “Verrichtungen des täglichen Lebens” Pflegeerschwernisse, die die Pflegedauer verlängern.
  4. Behandlungspflegerische Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Grundpflege stehen, z. B. die Verabreichung von Schmerzmedikamenten, damit die Pflege überhaupt durchgeführt werden kann, oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen der Klasse 2, Wickel oder Einreibungen usw. sind Pflegeerschwernisse, wenn sie im Zusammenhang mit der Grundpflege erbracht werden müssen, verlängern ebenfalls die Pflegedauer und gelten als Erschwernisse.
  5. Geben Sie nicht an, dass der Pflegebedürftige gar nichts mehr kann und Sie alles übernehmen. Lassen Sie den Pflegebedürftigen erst einmal selbst Verrichtungen durchführen, soweit es geht und übernehmen Sie dann die Vollendung oder Teile der Pflege. – Das nennt sich aktivierende Pflege und dauert länger, als eine Vollübernahme.
  6. Manche Frauen haben einen Frauenbart, der regelmäßig – nicht unbedingt täglich – rasiert werden muss. Vergessen Sie keinesfalls, Leistungen zu erwähnen, die Sie nicht täglich erbringen. Diese werden nämlich vom Gutachter auf eine tägliche Pflegezeit umgerechnet.