Es kann passieren, dass Ihre Pflegekasse ihrer Beratungspflicht nach § 7 Abs. 2 SGB XI nicht nachkommt und Sie dadurch einen Nachteil – nämlich nicht in Anspruch genommene Leistungen – haben. Der Wortlaut des Absatzes 2 lautet:
Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten.
Da viele Kassen ihrer Beratungspflicht nicht umfassend nachkommen, erfahren manche pflegende Angehörige oft erst nach mehreren Jahren der Übernahme der Pflege, dass sie beispielsweise Anspruch auf Verhinderungspflege hatten.
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