Aug 04

Der MDK muss bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit den notwendigen Aufwand für das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe (ab Klasse II) berücksichtigen. Dieser benötigte Zeitaufwand kann das sprichwörtliche Zünglein an der Waage sein. Denn davon kann abhängen, ob eine bzw. die nächsthöhere Pflegestufe erreicht wird.

Berücksichtigt der Gutachter den Zeitaufwand nicht, ist dies rechtswidrig. Die Begutachtungs-Richtlinien (BRi) sehen es ausdrücklich vor, dass bestimmte behandlungspflegerische Leistungen bei der Begutachtung berücksichtigt werden müssen.

Diese können z. B. bei einem Demenzerkrankten die Folgenden sein:

  • das Einreiben mit ärztlich verordneten medizinischen Salben nach dem Waschen, Baden oder Duschen
  • die regelmäßige Gabe eines Klistiers oder Einlaufs im Rahmen der Ausscheidung oder
  • das Anlegen von medizinischen Korsetts oder Körperersatzstücken (Prothesen).

Hinweis: Wenn der MDK-Gutachter diesen Zeitaufwand bei der Ermittlung des Pflegezeitaufwandes nicht berücksichtigt, können Sie dagegen im Rahmen eines Widerspruchs vorgehen. Dies lohnt sich meines Erachtens aber nur dann, wenn dieser Zeitaufwand zusammen mit anderen Versäumnissen des Gutachters für eine Pflegestufe bzw. für eine Höherstufung mit ausschlaggebend sein kann.

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